Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Anzahlung

Paragraph 20, (1) Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muß mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises oder, wenn dieser 3 000 S übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In den Fällen der Paragraphen 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung entweder dem Unternehmer oder dem Geldgeber leisten.

  1. Absatz 2,Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die Mindestanzahlung (Absatz eins,) erhalten zu haben, so hat er keinen Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des Kaufpreises.

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12039273

Alte Dokumentnummer

N2199715169A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P20/NOR12039273

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