In den Fällen des § 2 Abs 1 lit a StEG bedarf es der genauen datumsmäßigen Feststellung der gesetzwidrigen Anhaltung, um im Anschluß daran die sich aus der Anhaltung gerade zu dieser Zeit ergebenden Schäden feststellen zu können. Die Ansicht, bei Zusammenfallen von gesetzeskonformen und gesetzwidrigen Anhaltungszeiten wären jene gesetzmäßiger Anhaltung zusammenzurechnen, ab Beginn der Anhaltung zu zählen und die noch verbleibende Zeitspanne als gesetzwidrige Anhaltung zu werten, ist demnach verfehlt.In den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG bedarf es der genauen datumsmäßigen Feststellung der gesetzwidrigen Anhaltung, um im Anschluß daran die sich aus der Anhaltung gerade zu dieser Zeit ergebenden Schäden feststellen zu können. Die Ansicht, bei Zusammenfallen von gesetzeskonformen und gesetzwidrigen Anhaltungszeiten wären jene gesetzmäßiger Anhaltung zusammenzurechnen, ab Beginn der Anhaltung zu zählen und die noch verbleibende Zeitspanne als gesetzwidrige Anhaltung zu werten, ist demnach verfehlt.