Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
StEG 2005
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.
Text
2. Abschnitt
Ersatzpflicht des Bundes
Ersatzanspruch
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 steht nur einer Person zu, dieEin Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, steht nur einer Person zu, die
durch eine inländische Behörde oder eines ihrer Organe zum Zweck der Strafrechtspflege oder auf Grund der Entscheidung eines inländischen Strafgerichts gesetzwidrig festgenommen oder angehalten wurde (gesetzwidrige Haft);
wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten wurde und in der Folge durch ein inländisches Strafgericht freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde (ungerechtfertigte Haft) oder
durch ein inländisches Strafgericht nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens oder sonstiger Aufhebung eines früheren Urteils freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder neuerlich verurteilt wurde, sofern in diesem Fall eine mildere Strafe verhängt wurde oder eine vorbeugende Maßnahme entfiel oder durch eine weniger belastende Maßnahme ersetzt wurde (Wiederaufnahme).
(2)Absatz 2,Das Organ, das der geschädigten Person den Schaden zufügte, haftet ihr nicht.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011
Gesetzesnummer
20003749
Dokumentnummer
NOR40057725