Bundesrecht konsolidiert

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Strafrechtliches Entschädigungsgesetz Art. 11 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 91/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 11 § 2

Inkrafttretensdatum

12.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

StEG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Text

Anhängige Verfahren

Anmerkung, zu Paragraph 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969,)

Paragraph 2, (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,

  1. Ziffer eins
    die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der Paragraph 5, Absatz 2, der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2 und die Artikel römisch zwei bis römisch sieben auch nach dem 28. Februar 1993;
  2. Ziffer 2
    die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Artikel römisch zehn, auch nach dem 31. Dezember 1996.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  2. Absatz 3,Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
    1. Ziffer eins
      nach dem 28. Februar 1993 nach Artikel römisch sechs,;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 1996 nach "Art". römisch zehn.
  3. Absatz 4,Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
    1. Ziffer eins
      auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Artikel römisch eins bis römisch sieben die bisherigen Landesgerichte,
    2. Ziffer 2
      auch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Artikel römisch zehn, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien
    zuständig.
  4. Absatz 5,Anmerkung, betrifft Firmenbuchsachen)
  5. Absatz 6,Anmerkung, betrifft Firmenbuchsachen)
  6. Absatz 7,Ungeachtet des Artikel römisch zehn und des Absatz eins, Ziffer 2, sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.

Gesetzesnummer

10002138

Dokumentnummer

NOR12160284

Alte Dokumentnummer

N2199326070J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/91/A11P2/NOR12160284

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