Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 § 2

Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 125/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StEG 2005

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

2. Abschnitt
Ersatzpflicht des Bundes

Ersatzanspruch

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ein Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, steht nur einer Person zu, die
    1. Ziffer eins
      durch eine inländische Behörde oder eines ihrer Organe zum Zweck der Strafrechtspflege oder auf Grund der Entscheidung eines inländischen Strafgerichts gesetzwidrig festgenommen oder angehalten wurde (gesetzwidrige Haft);
    2. Ziffer 2
      wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten wurde und in der Folge durch ein inländisches Strafgericht in Ansehung dieser Handlung freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde (ungerechtfertigte Haft) oder
    3. Ziffer 3
      durch ein inländisches Strafgericht nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens oder sonstiger Aufhebung eines früheren Urteils freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder neuerlich verurteilt wurde, sofern in diesem Fall eine mildere Strafe verhängt wurde oder eine vorbeugende Maßnahme entfiel oder durch eine weniger belastende Maßnahme ersetzt wurde (Wiederaufnahme).
  2. Absatz 2,Das Organ, das der geschädigten Person den Schaden zufügte, haftet ihr nicht.

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011

Gesetzesnummer

20003749

Dokumentnummer

NOR40124551

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/125/P2/NOR40124551

Navigation im Suchergebnis