Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0049842

Entscheidungsdatum

14.12.1979

Geschäftszahl

1Ob40/79; 1Ob9/87; 14Os87/89; 1Ob236/15k; 1Ob190/17y; 1Ob141/17t

Norm

AHG §1 Cd1c; StEG §1

Rechtssatz

Die Schadenshaftung ist auf jene Schäden beschränkt, die der Angehaltene (Verurteilte) durch den Freiheitsentzug - aber nicht unbedingt während des Freiheitsentzuges - erlitten hat. Nach wie vor gebührt keine Entschädigung, wenn der Schaden eine Folge der Einleitung des Strafverfahrens als solchen war und sich auch dann ereignet hätte, wenn es nicht zu einer Verhaftung gekommen wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-12-14 1 Ob 40/79

Veröff: SZ 52/187 = EvBl 1980/119 S 394

TE OGH 1987-06-24 1 Ob 9/87

nur: Die Schadenshaftung ist auf jene Schäden beschränkt, die der Angehaltene (verurteilte) durch den Freiheitsentzug - aber nicht unbedingt während des Freiheitsentzuges erlitten hat. (T1)

Veröff: SZ 60/117

TE OGH 1989-08-30 14 Os 87/89

nur T1; Beisatz: Bei widerrechtlicher, unbegründeter Freiheitsentziehung sind nur vermögensrechtliche Schäden zu vergüten, die sich aus der Tatsache der Freiheitsentziehung ergeben haben (EvBl 1963/441, JBl 1964,370). (T2)

TE OGH 2015-12-22 1 Ob 236/15k

TE OGH 2017-11-29 1 Ob 190/17y

Veröff: SZ 2017/137

TE OGH 2017-11-15 1 Ob 141/17t

Veröff: SZ 2017/130

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049842