OGH
RS0049842
14.12.1979
1Ob40/79; 1Ob9/87; 14Os87/89; 1Ob236/15k; 1Ob190/17y; 1Ob141/17t
AHG §1 Cd1c; StEG §1
Die Schadenshaftung ist auf jene Schäden beschränkt, die der Angehaltene (Verurteilte) durch den Freiheitsentzug - aber nicht unbedingt während des Freiheitsentzuges - erlitten hat. Nach wie vor gebührt keine Entschädigung, wenn der Schaden eine Folge der Einleitung des Strafverfahrens als solchen war und sich auch dann ereignet hätte, wenn es nicht zu einer Verhaftung gekommen wäre.
TE OGH 1979-12-14 1 Ob 40/79
Veröff: SZ 52/187 = EvBl 1980/119 S 394
TE OGH 1987-06-24 1 Ob 9/87
nur: Die Schadenshaftung ist auf jene Schäden beschränkt, die der Angehaltene (verurteilte) durch den Freiheitsentzug - aber nicht unbedingt während des Freiheitsentzuges erlitten hat. (T1)
Veröff: SZ 60/117
TE OGH 1989-08-30 14 Os 87/89
nur T1; Beisatz: Bei widerrechtlicher, unbegründeter Freiheitsentziehung sind nur vermögensrechtliche Schäden zu vergüten, die sich aus der Tatsache der Freiheitsentziehung ergeben haben (EvBl 1963/441, JBl 1964,370). (T2)
TE OGH 2015-12-22 1 Ob 236/15k
TE OGH 2017-11-29 1 Ob 190/17y
Veröff: SZ 2017/137
TE OGH 2017-11-15 1 Ob 141/17t
Veröff: SZ 2017/130
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049842