Rechtssatz für 11Os51/77 13Os175/77 12...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095307

Geschäftszahl

11Os51/77; 13Os175/77; 12Os122/78; 12Os13/79; 11Os66/79; 12Os40/79; 11Os3/80; 12Os146/79; 9Os60/81; 13Os22/82; 13Os187/82; 10Os46/83; 13Os108/83; 12Os153/83; 12Os17/85

Entscheidungsdatum

09.05.1985

Norm

StGB §216
  1. StGB § 216 heute
  2. StGB § 216 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 216 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StGB § 216 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 216 gültig von 01.08.1984 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1984

Rechtssatz

Der Begriff "Ausbeutung" darf nicht zu eng ausgelegt werden, insbesondere ist weder die Herbeiführung einer wirtschaftlichen Bedrängnis noch eine "fühlbare Einschränkung" der Lebensführung der ausgebeuteten Person Voraussetzung.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 51/77
    Entscheidungstext OGH 24.05.1977 11 Os 51/77
    Veröff: SSt 48/44 = EvBl 1977/261 S 641
  • 13 Os 175/77
    Entscheidungstext OGH 19.01.1978 13 Os 175/77
    Vgl auch; Beisatz: Schmarotzertum auf der einen und die Notwendigkeit, sich in der Lebensführung fühlbar einzuschränken, auf der anderen Seite stellen das Wesen der Ausbeutung dar. (T1) Veröff: EvBl 1978/135 S 403
  • 12 Os 122/78
    Entscheidungstext OGH 21.09.1978 12 Os 122/78
  • 12 Os 13/79
    Entscheidungstext OGH 29.03.1979 12 Os 13/79
  • 11 Os 66/79
    Entscheidungstext OGH 08.06.1979 11 Os 66/79
  • 12 Os 40/79
    Entscheidungstext OGH 27.09.1979 12 Os 40/79
  • 11 Os 3/80
    Entscheidungstext OGH 20.02.1980 11 Os 3/80
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 12 Os 146/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 12 Os 146/79
  • 9 Os 60/81
    Entscheidungstext OGH 16.06.1981 9 Os 60/81
    Vgl auch; Beisatz: Wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers ist nicht erforderlich. Daß der ausbeutende Zuhälter aus den Einnahmen der Prostituierten auch für deren Lebensunterhalt sorgt, ist deliktstypisch. (T2)
  • 13 Os 22/82
    Entscheidungstext OGH 18.03.1982 13 Os 22/82
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 13 Os 187/82
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 13 Os 187/82
    Vgl auch
  • 10 Os 46/83
    Entscheidungstext OGH 05.07.1983 10 Os 46/83
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1984/93 S 358
  • 13 Os 108/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 13 Os 108/83
    Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der Ausbeutung verlangt aber eine fühlbare Einschränkung der Lebensführung. (T3) Beis wie T2 nur: Wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers ist nicht erforderlich. (T4)
  • 12 Os 153/83
    Entscheidungstext OGH 15.03.1984 12 Os 153/83
    Vgl auch; Beisatz: Spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage genügt. (T5)
  • 12 Os 17/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 12 Os 17/85
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095307

Dokumentnummer

JJR_19770524_OGH0002_0110OS00051_7700000_003

Rechtssatz für 12Os146/79 11Os172/93 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095502

Geschäftszahl

12Os146/79; 11Os172/93; 11Os5/95

Entscheidungsdatum

04.04.1995

Rechtssatz

"Zuführen" im Sinne des Paragraph 217, Absatz eins, StGB ist jedes Tätigwerden, das darauf abzielt, eine andere Person zur Ausübung der Prostitution im Ausland zu veranlassen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 146/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 12 Os 146/79
  • 11 Os 172/93
    Entscheidungstext OGH 01.03.1994 11 Os 172/93
    Beisatz: Das Opfer also dazu zu bringen, die Prostitution, der es allenfalls bereits ergeben ist, in einem anderen als seinem Heimatstaat auszuüben. (T1)
  • 11 Os 5/95
    Entscheidungstext OGH 04.04.1995 11 Os 5/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095502

Dokumentnummer

JJR_19800424_OGH0002_0120OS00146_7900000_001

Rechtssatz für 10Os118/75 (10Os119/75)...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0082365

Geschäftszahl

10Os118/75 (10Os119/75); 9Os15/78; 12Os146/79; 12Os57/81; 13Os161/81; 9Os177/84; 12Os84/85; 13Os141/87; 14Os34/89; 15Os78/95

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Rechtssatz

Bei Waffen (im Sinne des WaffG) - in der Hand eines Unbefugten - handelt es sich grundsätzlich um Gegenstände, bei welchen nach der besonderen Beschaffenheit derselben die Einziehung geboten ist, um der Begehung von Straftaten entgegenzuwirken.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 118/75
    Entscheidungstext OGH 14.10.1975 10 Os 118/75
    Veröff: EvBl 1976/146 S 274
  • 9 Os 15/78
    Entscheidungstext OGH 17.02.1978 9 Os 15/78
    Vgl; Beisatz: Keine Einziehung eines Fixiermessers. (T1) Veröff: EvBl 1978/214 S 667
  • 12 Os 146/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 12 Os 146/79
  • 12 Os 57/81
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 12 Os 57/81
    Vgl; Beis wie T1
  • 13 Os 161/81
    Entscheidungstext OGH 19.11.1981 13 Os 161/81
  • 9 Os 177/84
    Entscheidungstext OGH 11.12.1984 9 Os 177/84
    Vgl auch; Veröff: SSt 55/84
  • 12 Os 84/85
    Entscheidungstext OGH 27.06.1985 12 Os 84/85
    Vgl; Beisatz: Einziehung einer Schreckschußpistole, nicht jedoch der Pistolentasche. (T2)
  • 13 Os 141/87
    Entscheidungstext OGH 24.09.1987 13 Os 141/87
    Vgl auch; Beisatz: Lauf eines Maschinengewehrs. (T3) Veröff: EVBl 1988/45 S 255 = RZ 1988/7 S 21
  • 14 Os 34/89
    Entscheidungstext OGH 21.06.1989 14 Os 34/89
    Vgl auch
  • 15 Os 78/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 15 Os 78/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082365

Dokumentnummer

JJR_19751014_OGH0002_0100OS00118_7500000_002

Rechtssatz für 10Os28/78 12Os146/79 12...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095568

Geschäftszahl

10Os28/78; 12Os146/79; 12Os66/82; 13Os39/02

Entscheidungsdatum

29.05.2002

Rechtssatz

Verlangt im Gegensatz zu Absatz 2, leg cit zur Tatbegehung weder List noch Gewalt oder Drohung.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 28/78
    Entscheidungstext OGH 19.04.1978 10 Os 28/78
    Veröff: SSt 49/29
  • 12 Os 146/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 12 Os 146/79
  • 12 Os 66/82
    Entscheidungstext OGH 09.09.1982 12 Os 66/82
    Vgl auch
  • 13 Os 39/02
    Entscheidungstext OGH 29.05.2002 13 Os 39/02
    Vgl auch; Beisatz: Das Einverständnis des Opfers mit der Tätigkeit als Prostituierte hindert einen Schuldspruch wegen § 217 Abs 1 StGB nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095568

Dokumentnummer

JJR_19780419_OGH0002_0100OS00028_7800000_003

Rechtssatz für 9Os55/79 9Os89/79 12Os4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095449

Geschäftszahl

9Os55/79; 9Os89/79; 12Os40/79; 12Os146/79; 13Os75/81; 12Os30/82; 12Os180/83; 9Os133/85; 9Os189/85; 13Os54/86; 11Os120/86; 13Os144/86; 14Os149/87; 12Os165/91; 15Os83/92; 11Os5/95; 13Os22/95; 14Os79/95; 11Os109/96; 15Os120/98; 13Os39/02; 11Os18/03

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Rechtssatz

Zum Begriff des "Zuführens" (= besondere Vermittlertätigkeit - zB in bezug auf Quartier, Partner und Zuhälter, - zur Ausübung der Prostitution im Ausland, nicht aber bloßer Rat oder untergeordnete Hilfe).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 55/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 9 Os 55/79
  • 12 Os 40/79
    Entscheidungstext OGH 27.09.1979 12 Os 40/79
    Beisatz: Einführen in ein (ausländisches) Bordell. (T1)
  • 9 Os 89/79
    Entscheidungstext OGH 09.10.1979 9 Os 89/79
    Veröff: SSt 50/59 = EvBl 1980/108 S 327 = ZfRV 1981,55
  • 12 Os 146/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 12 Os 146/79
    Vgl
  • 13 Os 75/81
    Entscheidungstext OGH 09.07.1981 13 Os 75/81
    Beisatz: "Zuführen" erfordert eine Einflußnahme auf das Opfer mit Rat und Tat. (T2) Veröff: EvBl 1981/240 S 665
  • 12 Os 30/82
    Entscheidungstext OGH 11.03.1982 12 Os 30/82
    Vgl auch; Beisatz: Gezielte Einflußnahme die zwar nicht bis zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Opfers gehen, doch andererseits mehr als bloße Hilfe umfassen muß (auch zum "Anwerben"). (T3)
  • 12 Os 180/83
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 12 Os 180/83
    Vgl auch
  • 9 Os 133/85
    Entscheidungstext OGH 09.10.1985 9 Os 133/85
    Vgl auch
  • 9 Os 189/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1986 9 Os 189/85
    Beisatz: Intervention beim ausländischen Bordell, Vereinbaren eines Treffpunkts im Ausland geht über bloß untergeordnete Hilfsdienste hinaus. (T4)
  • 13 Os 54/86
    Entscheidungstext OGH 12.06.1986 13 Os 54/86
    Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des "Zuführens" im Sinn des § 217 StGB - der allerdings die Entfaltung einer über die bloße Erteilung eines Ratschlags oder die Leistung von Hilfsdiensten hinausgehenden Mittlertätigkeit erfordert - setzt nicht voraus, daß der Täter den Willen des Schutzobjekts beeinflußt, also dieses erst dazu veranlaßt, in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit es nicht besitzt und wo es sich bisher nicht aufhielt, der Prostitution nachzugehen. Es genügt das Schaffen der Voraussetzungen für die Ausübung der Prostitution in dem anderen Staat. (T5)
  • 11 Os 120/86
    Entscheidungstext OGH 21.10.1986 11 Os 120/86
    Beis wie T2; Veröff: SSt 57/80 = EvBl 1987/71 S 283
  • 13 Os 144/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 13 Os 144/86
    Beis wie T2; Beisatz: Zuführen im Sinn des § 217 Abs 1 StGB erfordert die Entfaltung einer Tätigkeit, durch welche die gesamte Lebensführung des Opfers auf die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Land als seinem Heimatstaat oder Aufenthaltsstaat ausgerichtet wird. (T6)
  • 14 Os 149/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 14 Os 149/87
    Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des "Zuführens" im § 217 ist im gleichen Sinn wie in § 215 StGB zu verstehen. (T7) Veröff: SSt 59/26
  • 12 Os 165/91
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 12 Os 165/91
    Vgl; Beisatz: Der Begriff des "Zuführens" zur gewerbsmäßigen Unzucht setzt eine wesentlich massivere Einwirkung auf das Schutzobjekt voraus als das Zuführen zu einer einzelnen unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 213, 214 StGB. (T8)
  • 15 Os 83/92
    Entscheidungstext OGH 20.08.1992 15 Os 83/92
  • 11 Os 5/95
    Entscheidungstext OGH 04.04.1995 11 Os 5/95
    Vgl auch
  • 13 Os 22/95
    Entscheidungstext OGH 19.04.1995 13 Os 22/95
    Ähnlich
  • 14 Os 79/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 79/95
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 11 Os 109/96
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 11 Os 109/96
    Beisatz: Jedenfalls mehr als bloßes "Befördern" in den anderen Staat. (T9)
  • 15 Os 120/98
    Entscheidungstext OGH 30.07.1998 15 Os 120/98
    Vgl auch
  • 13 Os 39/02
    Entscheidungstext OGH 29.05.2002 13 Os 39/02
    Vgl; Beisatz: Es bedarf nicht notwendigerweise eines Überredens des Tatopfers zur Prostitution, also eines Einflusses auf deren Willen zur Ausübung der Gewerbsunzucht in einem fremden Land. (T10)
  • 11 Os 18/03
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 11 Os 18/03
    Vgl auch; Beis ähnlich T2; Beis ähnlich T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095449

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0090OS00055_7900000_002

Rechtssatz für 10Os99/77 12Os46/78 11O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091339

Geschäftszahl

10Os99/77; 12Os46/78; 11Os155/78; 9Os76/79; 12Os146/79; 11Os32/06z

Entscheidungsdatum

13.06.2006

Rechtssatz

Paragraph 216, StGB konsumiert nicht Paragraph 215, StGB.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 99/77
    Entscheidungstext OGH 03.08.1977 10 Os 99/77
  • 12 Os 46/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 12 Os 46/78
  • 11 Os 155/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 11 Os 155/78
  • 9 Os 76/79
    Entscheidungstext OGH 04.09.1979 9 Os 76/79
    Ähnlich; Beisatz: Realkonkurrenz, soweit § 216 StGB dem § 215 StGB folgt. (T1)
  • 12 Os 146/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 12 Os 146/79
  • 11 Os 32/06z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 32/06z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091339

Dokumentnummer

JJR_19770803_OGH0002_0100OS00099_7700000_001

Rechtssatz für 9Os185/76 12Os34/77 11O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095207

Geschäftszahl

9Os185/76; 12Os34/77; 11Os51/77; 10Os99/77; 11Os112/77; 13Os175/77; 10Os18/78; 11Os155/78; 12Os13/79; 11Os3/80; 12Os146/79; 12Os22/81; 9Os60/81; 12Os73/81; 10Os20/82; 13Os187/82; 12Os194/82; 12Os24/83; 10Os44/83; 11Os128/83; 11Os175/83; 12Os3/84; 12Os153/83; 12Os17/85; 13Os27/87; 14Os12/88; 12Os146/88; 12Os24/07g; 11Os39/08g

Entscheidungsdatum

29.04.2008

Norm

StGB §216
  1. StGB § 216 heute
  2. StGB § 216 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 216 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StGB § 216 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 216 gültig von 01.08.1984 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1984

Rechtssatz

Ausbeutung verlangt eine rücksichtslose Ausnützung, die sich gegen die vitalen Interessen der Prostituierten richtet, so durch Wegnahme des ganzen oder überwiegenden Verdienstes, ferner durch Zwang zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 185/76
    Entscheidungstext OGH 15.02.1977 9 Os 185/76
    Veröff: EvBl 1977/213 S 465 = SSt 48/7
  • 12 Os 34/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 12 Os 34/77
    Beisatz: Auch Zwang, die Prostitution in einem bestimmten Ausmaß, mit bestimmten Personen oder unter bestimmten Umständen auszuüben oder fortzusetzen, fällt unter Ausbeutung. (T1)
  • 11 Os 51/77
    Entscheidungstext OGH 24.05.1977 11 Os 51/77
    Beis wie T1; Veröff: EvBl 1977/261 S 641 = SSt 48/44
  • 10 Os 99/77
    Entscheidungstext OGH 03.08.1977 10 Os 99/77
    Beis wie T1
  • 11 Os 112/77
    Entscheidungstext OGH 19.10.1977 11 Os 112/77
    Beisatz: Abnahme aller Einkünfte und bloße (dürftige) Alimentierung der Prostituierten zur Erhaltung dieser als Einkommensquelle. (T2)
  • 13 Os 175/77
    Entscheidungstext OGH 19.01.1978 13 Os 175/77
    Veröff: EvBl 1978/135 S 403
  • 10 Os 18/78
    Entscheidungstext OGH 15.03.1978 10 Os 18/78
  • 11 Os 155/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 11 Os 155/78
  • 12 Os 13/79
    Entscheidungstext OGH 29.03.1979 12 Os 13/79
  • 11 Os 3/80
    Entscheidungstext OGH 20.02.1980 11 Os 3/80
    Beisatz: Abnahme von achtzig Prozent der Einkünfte genügt. (T3)
  • 12 Os 146/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 12 Os 146/79
    nur: Wegnahme des ganzen oder überwiegenden Verdienstes. (T4)
  • 12 Os 22/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 12 Os 22/81
  • 9 Os 60/81
    Entscheidungstext OGH 16.06.1981 9 Os 60/81
    Vgl auch
  • 12 Os 73/81
    Entscheidungstext OGH 16.07.1981 12 Os 73/81
    Ähnlich
  • 10 Os 20/82
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 10 Os 20/82
    Beis wie T2
  • 13 Os 187/82
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 13 Os 187/82
  • 12 Os 194/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 12 Os 194/82
    nur T4
  • 12 Os 24/83
    Entscheidungstext OGH 07.04.1983 12 Os 24/83
    nur: Ausbeutung verlangt eine rücksichtslose Ausnützung, die sich gegen die vitalen Interessen der Prostituierten richtet, so durch Wegnahme des ganzen oder überwiegenden Verdienstes. (T5)
  • 10 Os 44/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 10 Os 44/83
    nur T5
  • 11 Os 128/83
    Entscheidungstext OGH 19.10.1983 11 Os 128/83
    Vgl auch; nur T5
  • 11 Os 175/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 11 Os 175/83
    Vgl auch
  • 12 Os 153/83
    Entscheidungstext OGH 15.03.1984 12 Os 153/83
    Vgl auch
  • 12 Os 3/84
    Entscheidungstext OGH 22.03.1984 12 Os 3/84
  • 12 Os 17/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 12 Os 17/85
    Vgl auch
  • 13 Os 27/87
    Entscheidungstext OGH 09.04.1987 13 Os 27/87
    Vgl auch
  • 14 Os 12/88
    Entscheidungstext OGH 03.02.1988 14 Os 12/88
    nur: Ausbeutung verlangt eine rücksichtslose Ausnützung, die sich gegen die vitalen Interessen der Prostituierten richtet. (T6)
  • 12 Os 146/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 12 Os 146/88
    nur T5; Beisatz: Zu § 216 Abs 2 erster Fall StGB nF; auf die "finanziellen Verhältnisse der Prostituierten", also auf die Höhe ihres Einkommens, kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn die Gewerbsunzucht ihre hauptsächliche Einkommensquelle darstellt. (T7)
  • 12 Os 24/07g
    Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 24/07g
    Auch; nur T5; Beisatz: Krasses Schmarotzertum auf der einen und die Notwendigkeit, sich in der Lebensführung fühlbar einzuschränken, auf der anderen Seite stellen das Wesen der Ausbeutung dar. (T8)
  • 11 Os 39/08g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2008 11 Os 39/08g
    Auch; Beisatz: Unter Ausbeutung ist die rücksichtslose Ausnützung der Prostituierten unter Hintanstellung deren eigenen vitalen Interessen durch Ab- oder Übernahme des zumindest überwiegenden Entgelts für deren Leistungen zu verstehen, wobei es nicht zu wirtschaftlicher Bedrängnis des Tatopfers kommen muss (WK-StGB - 2 § 216 [2006] Rz 9). (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095207

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19770215_OGH0002_0090OS00185_7600000_003

Rechtssatz für 11Os45/67; 10Os101/71; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093096

Geschäftszahl

11Os45/67; 10Os101/71; 12Os168/75; 12Os113/76; 11Os188/76; 12Os171/77; 12Os146/79; 13Os212/84 (13Os213/84); 10Os22/85; 13Os103/93; 15Os45/11y; 13Os101/22k; 13Os15/23i; 15Os38/24p; 14Os51/26w

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Rechtssatz

Milieubedingte Unmutsäußerungen erfüllen nicht den Tatbestand der gefährlichen Drohung.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 45/67
    Entscheidungstext OGH 14.04.1967 11 Os 45/67
    Veröff: EvBl 1968/99 S 161
  • 10 Os 101/71
    Entscheidungstext OGH 18.06.1971 10 Os 101/71
  • 12 Os 168/75
    Entscheidungstext OGH 26.01.1976 12 Os 168/75
    Vgl; Beisatz: Die Ermittlung der Tragweite und des Sinngehaltes des Täterverhaltens unter dem Gesichtspunkt des § 107 StGB ist eine solche tatsächlicher Natur. (T1)
  • 12 Os 113/76
    Entscheidungstext OGH 06.09.1976 12 Os 113/76
    Vgl; Beis wie T1
  • 11 Os 188/76
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 11 Os 188/76
    Ähnlich; Beisatz: "Durch Lügen ins Kittchen bringen", läßt nicht unbedingt einen Freiheitsentzug durch ein Lügen des Angeklagten befürchten. (T2)
  • 12 Os 171/77
    Entscheidungstext OGH 30.11.1977 12 Os 171/77
    Beisatz: "Umbringen" im Streit verwendet. (T3)
  • 12 Os 146/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 12 Os 146/79
  • 13 Os 212/84
    Entscheidungstext OGH 28.03.1985 13 Os 212/84
    Vgl; Beisatz: Gehört der Bedrohte nicht dem Milieu des Täters an, so kann von einer bloßen "milieubedingten" Beschimpfung nicht die Rede sein. (T4)
  • 10 Os 22/85
    Entscheidungstext OGH 18.06.1985 10 Os 22/85
    Vgl auch; Beisatz: Leere Drohworte. (T5)
  • 13 Os 103/93
    Entscheidungstext OGH 28.07.1993 13 Os 103/93
    Vgl auch; Beisatz: "Milieubedingte Unmutsäußerungen" gelten deshalb nicht als gefährliche Drohungen, weil sie nicht ernst gemeint sind. (T6)
  • 15 Os 45/11y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 45/11y
    Vgl auch
  • 13 Os 101/22k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 13 Os 101/22k
    Vgl; Beis nur wie T6
  • 13 Os 15/23i
    Entscheidungstext OGH 19.04.2023 13 Os 15/23i
    vgl; Beisatz nur wie T6
  • 15 Os 38/24p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2024 15 Os 38/24p
    vgl; Beisatz wie T6
  • 14 Os 51/26w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2026 14 Os 51/26w
    vgl; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0093096

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19670414_OGH0002_0110OS00045_6700000_001

Entscheidungstext 12Os146/79

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os146/79

Entscheidungsdatum

24.04.1980

Anmerkung

E02608

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sperker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraphen 217, Absatz eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 30.Juli 1979, GZ. 12 a römisch fünf r 1973/78-31, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Heiss und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Josef A wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB. - Urteilsfaktum

1.) - soweit sich dieser auf das Verhalten des Angeklagten gegenüber Renate B in den Monaten September bis Ende November 1978 erstreckt sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang dieser Aufhebung gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst erkannt:

Josef A wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe (auch) in den Monaten September bis Ende November 1978 in Feldkirch Renate B dadurch, daß er ihr den Standplatz für die Freierwerbung zuwies und zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit den Kunden seine Wohnung zur Verfügung stellte, der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt und hiedurch das Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB. begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen.

Für das ihm nach dem aufrecht bleibenden Teil des erstgerichtlichen Urteils weiterhin zur Last fallende Verbrechen des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB.

(Urteilsfaktum 3.) und die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB. (Urteilsfaktum 4.), der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB.

(Urteilsfaktum 1.) und der Zuhälterei nach Paragraph 216, StGB. (Urteilsfaktum 2.) sowie das Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG. wird Josef A nach Paragraphen 28, 217, Absatz eins,, erster Strafsatz, StGB. zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. wird die Vorhaft vom 21.Februar 1979, 19,30 Uhr, bis 9.März 1979, 11 Uhr, auf die Strafe angerechnet. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB. wird die sichergestellte Faustfeuerwaffe (Pistole Webley & Scott, Nr. 11453, Kal. 7,65) eingezogen. Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung soweit sie gegen das Strafausmaß gerichtet ist, wird die Staatsanwaltschaft ebenso auf diese Entscheidung verwiesen, wie der Angeklagte mit seiner Berufung.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Juni 1945 geborene Elektromonteur Josef A des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB., ferner der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB., der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB. und der Zuhälterei nach Paragraph 216

StGB. sowie des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG. schuldig erkannt, weil er 1. die Prostituierte Renate B der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzt, dadurch zuführte, daß er sie in der Zeit vom 12. bis 24.August 1978 zur Ausübung der Prostitution nach Frankfurt (BRD) in eine Dirnenabsteige vermittelte (Urteilsfaktum 3.), 2. Anfang Dezember 1978 in Meiningen Renate B durch die Äußerung 'Du bist eine Drecksau, du wirst das nicht überleben; das haben schon andere probiert und die gibt' s nimmer', mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (Urteilsfaktum 4.), 3. in der Zeit vom 25.Mai bis 6.Juni 1978 sowie in den Monaten September bis Ende November 1978 in Feldkirch die Renate B dadurch, daß er ihr den Standplatz für die Freierwerbung zuwies und zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit den Kunden seine Wohnung zur Verfügung stellte, der gewerbsmäßigen Unzucht zuführte (Urteilsfaktum 1.), 4. in dem zu Punkt 3. angeführten Zeitraum seinen Unterhalt zumindest zum Teil aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Renate B durch deren Ausbeutung zu gewinnen suchte, indem er ihr den Großteil des Schandlohnes abnahm (Urteilsfaktum 2.) und schließlich 5. von Sommer 1978 bis zum 6.September 1978 in Feldkirch eine Pistole der Marke Webley & Scott (Nr. 11453), Kal. 7,65, mithin eine Faustfeuerwaffe unbefugt besessen hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar nur in Ansehung der Urteilsfakten 2.), 3.) und 4.). Als Feststellungsmangel im Sinne der zuvor erwähnten Verfahrensbestimmung wird vom Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Schuldspruch wegen des Vergehens der Zuhälterei gerügt, das Erstgericht hätte auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht nur feststellen müssen, daß in der Zeit vom 25.Mai bis 6.Juni 1978

zwischen ihm und Renate B eine Einnahmenteilung bestanden habe; es wäre vielmehr auch zu einer ziffernmäßigen Feststellung der vom Angeklagten darüber hinaus an Renate B geleisteten Zahlungen und Leistungen verhalten gewesen, zumal unter diesem Gesichtspunkt von einer für die Tatbestandsverwirklichung (des Paragraph 216, StGB.) geforderten Ausbeutung nicht mehr gesprochen werden könne. Diese Rechtsrüge erweist sich als nicht stichhältig.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat ohnehin festgestellt, daß zwischen dem Angeklagten und Renate B, die er - laut Punkt 1

des Schuldspruchs - um den 25.Mai 1978 der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt hatte, ursprünglich 'Einnahmenteilung' vereinbart war und anfangs auch kurze Zeit praktiziert wurde; nach den weiteren Konstatierungen hielt der Angeklagte aber schon ab Anfang Juni 1978 diese Abmachung nicht mehr ein, sondern nahm den von Renate B aus der Prostitution (noch in Feldkirch) erzielten Verdienst bis auf ein kleines Taschengeld an sich. Das Urteil geht auch davon aus, daß der Angeklagte andererseits (teilweise) für Lebensbedürfnisse der Renate B aufkam und ihr zwei- bis dreimal wöchentlich auf Verlangen (jeweils) 200 bis 300 s zur eigenen Verfügung überließ. Die vom Angeklagten für Renate B ausgegebenen Beträge im Sinne des Beschwerdevorbringens ziffernmäßig festzustellen, war nicht erforderlich. Da das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung im Sinne des Paragraph 216, StGB. schon durch die Wegnahme des ganzen oder doch überwiegenden Verdienstes der Prostituierten verwirklicht wird (LSK. 1977/117 =

EvBl. 1977/213), ohne daß sie dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis oder gar in eine Notlage geraten muß (LSK. 1979/

192; LSK. 1979/264 = EvBl. 1979/245), wurde dem Beschwerdeführer, der Renate B nach den Urteilsannahmen solcherart in ein drückendes Abhängigkeitsverhältnis brachte, das Vergehen der Zuhälterei sohin zu Recht angelastet.

Soweit der Angeklagte hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verbrechens des Menschenhandels (Urteilsfaktum 3.) rügt, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, daß Renate B freiwillig und ohne irgendeinen Einfluß in Frankfurt a.M. (BRD.) ihre Tätigkeit als Prostituierte aufgenommen habe, übersieht er, daß das in Rede stehende Verbrechen in dem hier angenommenen Deliktsfall des Paragraph 217, Absatz eins, StGB. - anders als nach Absatz 2

dieser Gesetzesstelle - nicht erfordert, daß der Täter (Täuschung oder) Zwang anwendet, um eine Person dazu zu bringen, die gewerbsmäßige Unzucht in einem fremden Staat auszuüben (LSK. 1978/232). Die (nach den Beschwerdebehauptungen von Willensmängeln freie) Einwilligung der Renate B, die gewerbsmäßige Unzucht in Frankfurt a.M. auszuüben, ändert daher an der Tatbildverwirklichung nichts.

Unter Zuführen im Sinne des Paragraph 217, Absatz eins, StGB. ist aber jedes Tätigwerden zu verstehen, das darauf abzielt, eine andere Person zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution im Ausland zu veranlassen. Eine Einwirkung auf den Willen des Opfers ist dazu nicht unbedingt erforderlich. Es genügt etwa - wie hier als erwiesen angenommen wurde -

das Verschaffen eines entsprechenden Quartiers im Ausland durch Kontaktaufnahme mit dessen Inhaber (Leukauf-Steininger2 RN. 5 zu Paragraph 217, StGB.; 9 Os 89/79). Demnach sind auch die Einwendungen gegen die Subsumtion des von Punkt 3 des Schuldspruchs erfaßten Deliktsverhaltens unter das Tatbild des Menschenhandels nicht gerechtfertigt.

Ebenso verfehlt ist das Beschwerdevorbringen des Angeklagten, soweit er im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (Urteilsfaktum 4.) die Auffassung vertritt, das Schöffengericht hätte angesichts der Tatsache, daß die ihm angelasteten Äußerungen im Zuhälter- bzw. Dirnenmilieu gefallen seien, feststellen müssen, aus welchen Erwägungen es zu dem Ergebnis kam, daß es sich hier nicht um milieubedingte Unmutsäußerungen handle, denen das Merkmal der Ernstlichkeit mangle. Die Rüge versagt auch in diesem Punkt.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, daß das Tatbild der gefährliche Drohung gewiß durch (bloße) 'milieubedingte Unmutsäußerungen' in der Regel nicht verwirklicht wird (Leukauf-Steininger2 RN. 20 zu Paragraph 74, StGB.;

EvBl. 1968/99 u.a.); indes hat das Schöffengericht gerade unter Hinweis auf das 'Zuhälter- bzw. Dirnenmilieu' aus den Umständen des vorliegenden Falles zutreffend gefolgert, daß der als Reaktion auf die ihn belastende Aussage der Renate B bei der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg aufzufassenden Äußerung des Angeklagten, sie werde das nicht überleben, das hätten schon andere probiert und die gebe es nicht mehr, der Charakter einer ernstgemeinten und objektiv ernst zu nehmenden Drohung (mit dem Tod), um Renate B in entsprechende Furcht und Unruhe zu versetzen, zukam, zumal dieses Tatverhalten des Angeklagten die dadurch tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzte Renate B veranlaßte, den Wohnort zu wechseln und ihren Aufenthalt nur der die Erhebungen führenden Gendarmeriedienststelle mitzuteilen (S. 429, 228).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Aus deren Anlaß konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß der - von beiden Seiten -

unbekämpft gebliebene Schuldspruch wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB.

- Urteilsfaktum 1.) - im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. nichtig ist, soweit er sich auf das Verhalten des Angeklagten gegenüber Renate B in den Monaten September bis (Ende) November 1978 erstreckt. Denn aus den Feststellungen ergibt sich, wie bereits erwähnt, daß die Genannte schon um den 25.Mai 1978 in Feldkirch mit der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht begann, der sie der Angeklagte damals zugeführt hatte - insoweit lag die im Urteil angenommene echte Konkurrenz der Vergehen nach Paragraph 215 und Paragraph 216, StGB. allerdings vor (LSK. 1977/333) -, und daß sie diese Betätigung sodann im Sommer 1978 in Liechtenstein bzw. in der Bundesrepublik Deutschland, schließlich ab September 1978 wieder in Feldkirch fortsetzte. Im Hinblick darauf, daß im Sinne des Paragraph 215, StGB. der gewerbsmäßigen Unzucht schon begrifflich nur eine Person zugeführt werden kann, die ihr nicht - wie dies aber bei Renate B zu der in Rede stehenden Zeit zutraf - bereits ergeben ist, war es rechtlich verfehlt, dem Angeklagten (auch) das betreffende Tatverhalten in den Monaten September bis (Ende) November 1978 als mit der Zuhälterei (Urteilsfaktum 2.) tateinheitlich zusammentreffendes Vergehen nach Paragraph 215, StGB. zuzurechnen. Der zuvor erwähnte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund war daher aus Anlaß der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und insoweit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Bei der sohin vom Obersten Gerichtshof vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wurde - gleich dem Erstgericht - als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Delikte verschiedener Art sowie eine (einschlägige) Vorstrafe wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz gewertet; hingegen fiel das teilweise Geständnis des Angeklagten als mildernd ins Gewicht.

Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen - Paragraph 32, StGB. - erachtete (auch) der Oberste Gerichtshof - ungeachtet der Eliminierung eines Teils des Schuldspruchs zu Punkt 1. des Urteilssatzes - eine siebenmonatige Freiheitsstrafe für angemessen. Angesichts der Vielzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Straftaten, deren (teilweise) Begehung durch einen längeren Zeitraum und des bereits belasteten Vorlebens ist die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Erreichung der Strafzwecke erforderlich.

Aus Anlaß der Neubemessung der Strafe war die vom Erstgericht ohne erkennbaren Grund - der Vorschrift des Paragraph 38, StGB. zuwider - unterlassene Anrechnung der aus dem Akt ersichtlichen Vorhaft nachzuholen, deren Unterbleiben mit der an sich berechtigt zugunsten des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. gerügt wird. Ebenso war entsprechend dem Berufungsvorbringen der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB. auf Einziehung der sichergestellten Faustfeuerwaffe zu erkennen, da die bezügliche Pistole der Gegenstand war, der vom Täter zu seiner nach dem Waffengesetz strafbaren Handlung verwendet wurde (Leukauf-Steininger2, a.a.O. RN. 5 zu Paragraph 26, StGB. und die dort zitierte Judikatur).

Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, soweit letztere gegen das Strafausmaß gerichtet ist, ebenso wie der Angeklagte mit seiner Berufung, auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00146.79.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19800424_OGH0002_0120OS00146_7900000_000