Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 216
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Zuhälterei
§ 216.Paragraph 216,
(1)Absatz einsWer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer die Tat (Absatz eins und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Absatz 4Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.
Anmerkung
ÜR: Art. VII,
BGBl. I Nr. 15/2004
Schlagworte
Prostitution, Einkommen, Ausbeutung, Ausnützung, Zuhälter
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40050396