Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Einfuhr genehmigungspflichtiger Schußwaffen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsGenehmigungspflichtige Schußwaffen und Munition für Faustfeuerwaffen (Paragraph 24,) dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der in Absatz 2, bezeichneten Bescheinigung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden. Diese Urkunden bilden Unterlagen für die Überführung in ein Zollverfahren.

Paragraph 38, bleibt unberührt.

  1. Absatz 2Menschen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten genehmigungspflichtigen Schußwaffen samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet einzuführen, sofern die Betroffenen diese Schußwaffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Einfuhr dieser Waffen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet würde. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 76 bis 78 anzuwenden; die Bewilligung ist zu versagen, wenn der Betroffene nicht ausreichend an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.
  2. Absatz 3Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen Waffen samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Absatz 2, erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (Paragraph eins, Absatz 9, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.
  3. Absatz 4Die gemäß Absatz 2, ausgestellten Bescheinigungen berechtigen während der Dauer ihrer Gültigkeit zum Besitz der eingeführten genehmigungspflichtigen Waffen. Die nach dem Aufenthaltsort des Berechtigten im Bundesgebiet zuständige Behörde kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Absatz 2, auf die voraussichtliche Dauer der Notwendigkeit des Waffenbesitzes, längstens jedoch auf zwei Jahre verlängern, wenn hierfür eine Rechtfertigung vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066076

Alte Dokumentnummer

N4199744655L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P39/NOR12066076

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