Förderung gewerbsmäßiger Unzucht
§ 215. Wer eine Person der gewerbsmäßigen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Paragraph 215, Wer eine Person der gewerbsmäßigen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.