Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 216
Inkrafttretensdatum
01.08.1984
Außerkrafttretensdatum
30.09.2002
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Zuhälterei
§ 216. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.Paragraph 216, (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer eine nach den vorstehenden Bestimmungen mit Strafe bedrohte Handlung als Mitglied einer Bande begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person abhält, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben.
Schlagworte
Prostitution, Einkommen, Ausbeutung, Ausnützung, Zuhälter
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029765
Alte Dokumentnummer
N2197415217T