Aus der Begründung:
1. Zum Rekurs der Klägerin:
Die Klägerin wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, ihre Garantieerklärung sei als abstrakte Bankgarantie zu qualifizieren. Das in der Garantieerklärung der Beklagten eingeräumte Abrufsrecht habe letzterer nur die Möglichkeit gegeben, den Garantiebrief in die im Pachtvertrag ausbedungene Barkaution umzuwandeln. Dadurch sei aber die von ihr übernommene Haftung nicht abstrakt geworden. Sie habe ausdrücklich eine Haftung als Bürge und Zahler für den Kautionserlag übernommen. Es könne daher aus der Garantieerklärung keine Beschränkung der materiellen Prüfung der Anspruchsberechtigung abgeleitet werden.
Weder der Garantievertrag noch die sogenannte Bankgarantie sind im österreichischen Recht ausdrücklich geregelt. Die typische Bankgarantie ist ein Sonderfall des allgemeinen Garantievertrages. Sie ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherheit der Leistung eines Dritten, meist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, letzterem durch die Bank zu gewährleisten, daß er die Leistung bzw. sein vertraglich festgestelltes geldliches Interesse an dieser auf jeden Fall, und zwar nicht nur dann, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt, sondern auch dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später weggefallen ist, erhält (vgl. Schinnerer, Bankverträge, 2. Aufl., Bd. II, 220; Canaris im RGR-Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., Bd. III, Anhang nach § 357 Bankvertragsrecht, 821 ff.; EvBl. 1976/191 u. a.). Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal der Bankgarantie gegenüber der Bürgschaft liegt darin, daß der Garantievertrag von dem Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch ist (vgl. Schinnerer a. a. O., 225; Canaris a. a. O., 822 Anm.505 und 825 Anm. 514). Es ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie etwaiger Verkehrssitten zu ermitteln, ob der Begünstigte nach dem erkennbaren Willen der Parteien eine abstrakte, d. h. von Einwendungen aus seinem Kausalverhältnis zum Hauptschuldner grundsätzlich unabhängige Rechtstellung erhalten soll oder nicht. Der Gebrauch der Worte "Haftung als Bürge und Zahler" braucht der Annahme eines selbständigen Garantievertrages nicht entgegenzustehen (vgl. Schinnerer a. a. O., 226; Canaris a. a. O., 825 Anm. 514; EvBl. 1970/202). Die Anwendung von Formulierungen wie Zahlungspflicht "auf erstes Anfordern" oder "unter Verzicht auf alle Einwendungen" wird in aller Regel eine eindeutige Auslegung in dem Sinne zulassen, daß dem Begünstigten eine "abstrakte" Rechtsposition eingeräumt werden soll (vgl. Canaris a. a. O., 825 Anm. 514, 827 Anm. 518; Schlegelberger, 5. Aufl., Bd. IV zu § 365 HGB, 585 Anm. 284; EvBl. 1970/202).Weder der Garantievertrag noch die sogenannte Bankgarantie sind im österreichischen Recht ausdrücklich geregelt. Die typische Bankgarantie ist ein Sonderfall des allgemeinen Garantievertrages. Sie ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherheit der Leistung eines Dritten, meist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, letzterem durch die Bank zu gewährleisten, daß er die Leistung bzw. sein vertraglich festgestelltes geldliches Interesse an dieser auf jeden Fall, und zwar nicht nur dann, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt, sondern auch dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später weggefallen ist, erhält vergleiche Schinnerer, Bankverträge, 2. Aufl., Bd. römisch zwei, 220; Canaris im RGR-Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., Bd. römisch drei, Anhang nach Paragraph 357, Bankvertragsrecht, 821 ff.; EvBl. 1976/191 u. a.). Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal der Bankgarantie gegenüber der Bürgschaft liegt darin, daß der Garantievertrag von dem Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch ist vergleiche Schinnerer a. a. O., 225; Canaris a. a. O., 822 Anm.505 und 825 Anmerkung 514). Es ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie etwaiger Verkehrssitten zu ermitteln, ob der Begünstigte nach dem erkennbaren Willen der Parteien eine abstrakte, d. h. von Einwendungen aus seinem Kausalverhältnis zum Hauptschuldner grundsätzlich unabhängige Rechtstellung erhalten soll oder nicht. Der Gebrauch der Worte "Haftung als Bürge und Zahler" braucht der Annahme eines selbständigen Garantievertrages nicht entgegenzustehen vergleiche Schinnerer a. a. O., 226; Canaris a. a. O., 825 Anmerkung 514; EvBl. 1970/202). Die Anwendung von Formulierungen wie Zahlungspflicht "auf erstes Anfordern" oder "unter Verzicht auf alle Einwendungen" wird in aller Regel eine eindeutige Auslegung in dem Sinne zulassen, daß dem Begünstigten eine "abstrakte" Rechtsposition eingeräumt werden soll vergleiche Canaris a. a. O., 825 Anmerkung 514, 827 Anmerkung 518; Schlegelberger, 5. Aufl., Bd. römisch vier zu Paragraph 365, HGB, 585 Anmerkung 284; EvBl. 1970/202).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist dem Berufungsgerichte darin beizupflichten, daß die von der Klägerin abgegebene und von der Beklagten angenommene Garantieerklärung ungeachtet der im Text vorkommenden Ausdrücke "Bürge und Zahler" als "abstrakte" Bankgarantie aufzufassen ist. Dies geht unzweifelhaft daraus hervor, daß sich die Bank in der Garantieerklärung verpflichte, über bloßes Anfordern der Beklagten den von dieser geforderten Betrag zu überweisen und darin ausdrücklich auf die Erfüllung der Sicherstellungsverbindlichkeit des Jagdpachtvertrages Bezug nimmt, in dem festgelegt ist, daß die Bankgarantieerklärung die unwiderrufliche Zusicherung enthalten muß, den jeweils angeforderten Betrag ohne Prüfung des Forderungsanspruches zu zahlen. Wer eine Bankgarantie zur Sicherung seiner Ansprüche ausbedingt, der will in der Regel vermeiden, daß ihm Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegengehalten werden können. Die Bankgarantie wird gerade wegen der Strenge und der Sicherheit der Haftung vereinbart. Bei der Auslegung der Erklärung muß daher für die Bankgarantie gelten, daß die Parteien nicht die für den Verpflichteten leichtere, sondern die schwerere Form gewählt haben (vgl. Schinnerer a. a. O., 228).Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist dem Berufungsgerichte darin beizupflichten, daß die von der Klägerin abgegebene und von der Beklagten angenommene Garantieerklärung ungeachtet der im Text vorkommenden Ausdrücke "Bürge und Zahler" als "abstrakte" Bankgarantie aufzufassen ist. Dies geht unzweifelhaft daraus hervor, daß sich die Bank in der Garantieerklärung verpflichte, über bloßes Anfordern der Beklagten den von dieser geforderten Betrag zu überweisen und darin ausdrücklich auf die Erfüllung der Sicherstellungsverbindlichkeit des Jagdpachtvertrages Bezug nimmt, in dem festgelegt ist, daß die Bankgarantieerklärung die unwiderrufliche Zusicherung enthalten muß, den jeweils angeforderten Betrag ohne Prüfung des Forderungsanspruches zu zahlen. Wer eine Bankgarantie zur Sicherung seiner Ansprüche ausbedingt, der will in der Regel vermeiden, daß ihm Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegengehalten werden können. Die Bankgarantie wird gerade wegen der Strenge und der Sicherheit der Haftung vereinbart. Bei der Auslegung der Erklärung muß daher für die Bankgarantie gelten, daß die Parteien nicht die für den Verpflichteten leichtere, sondern die schwerere Form gewählt haben vergleiche Schinnerer a. a. O., 228).
Der Klägerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie selbst bei Annahme einer selbständigen Bankgarantie in Übereinstimmung mit dem Berufungsgerichte von einem ihr zustehenden Rückforderungsrecht hinsichtlich des von ihr geleisteten Garantiebetrages ausgeht und zwar abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichtes schon allein auf Grund der dem Pächter im Auflösungsvertrag zugesicherten Rückzahlung des Pachtzinses für das Jahr 1975.
Wie bei der Erledigung des Rekurses der Beklagten noch eingehend zu erörtern sein wird, sind bei der selbständigen Bankgarantie Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Garantieauftraggeber grundsätzlich ausgeschlossen und kann der Einwendungsausschluß auch nicht auf dem Wege über das Kondiktionsrecht umgangen werden.
2. Zum Rekurs der Beklagten:
Die Beklagte wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die abstrakte Bankgarantie zwar Einwendungen aus dem Grundgeschäft, aber nicht Kondiktionsansprüche aus dem Grundgeschäft ausschließe. Der Rechtsgrund für die Zahlung der Garantiesumme durch die Bank sei das abstrakte Zahlungsversprechen. Dieser Rechtsgrund sei völlig unabhängig vom Bestand effektiver Forderungen des Begünstigten gegenüber dem Schuldner. Die Garantie solle gerade verhindern, daß im Verhältnis zwischen Begünstigtem und Bank das Verhältnis zwischen Begünstigtem und Schuldner aufgerollt werde. Die Voraussetzungen für die Kondiktion müßten im Verhältnis zwischen Garanten und Begünstigtem gegeben sein. Die abstrakte Bankgarantie gewährleiste, daß der Begünstigte die Leistung auf jeden Fall erhält, und zwar sogar dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später wegfällt. Auch sei der vom Berufungsgericht unter Heranziehung der Belegstelle bei Schinnerer, Bankverträge, erwähnte Fall, daß der Schuldner die vertragliche Leistung nach Zahlung der Garantiesumme erbracht habe, im vorliegenden Falle nicht gegeben. Der Pächter Dr. V habe weder vor noch nach Anfordern der Garantiesumme den Pachtschilling bezahlt. Da der Schuldner den fälligen Pachtschilling für 1975 nicht bezahlt habe, habe im Zeitpunkte des Abrufes der Garantiesumme die Pachtzinsforderung der Beklagten in voller Höhe bestanden. Der Garantiefall sei daher bei Abruf der Garantiesumme gegeben gewesen. Im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Pächter habe die vereinnahmte Zahlung als Pachtschilling nach Maßgabe des Pachtvertrages gegolten. Dieser Rechtsgrund sei auch nachträglich nicht weggefallen. Zwischen den Parteien des Pachtvertrages sei dann jede Vereinbarung über den vereinnahmten Pachtzins möglich gewesen. Es sei zwischen ihnen auch erst Monate später eine Vereinbarung über die Aufhebung des Pachtvertrages zustandegekommen, in der sich die Beklagte gegenüber dem Pächter zur Rückzahlung des Pachtschillings habe verpflichten müssen.Die Beklagte wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die abstrakte Bankgarantie zwar Einwendungen aus dem Grundgeschäft, aber nicht Kondiktionsansprüche aus dem Grundgeschäft ausschließe. Der Rechtsgrund für die Zahlung der Garantiesumme durch die Bank sei das abstrakte Zahlungsversprechen. Dieser Rechtsgrund sei völlig unabhängig vom Bestand effektiver Forderungen des Begünstigten gegenüber dem Schuldner. Die Garantie solle gerade verhindern, daß im Verhältnis zwischen Begünstigtem und Bank das Verhältnis zwischen Begünstigtem und Schuldner aufgerollt werde. Die Voraussetzungen für die Kondiktion müßten im Verhältnis zwischen Garanten und Begünstigtem gegeben sein. Die abstrakte Bankgarantie gewährleiste, daß der Begünstigte die Leistung auf jeden Fall erhält, und zwar sogar dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später wegfällt. Auch sei der vom Berufungsgericht unter Heranziehung der Belegstelle bei Schinnerer, Bankverträge, erwähnte Fall, daß der Schuldner die vertragliche Leistung nach Zahlung der Garantiesumme erbracht habe, im vorliegenden Falle nicht gegeben. Der Pächter Dr. römisch fünf habe weder vor noch nach Anfordern der Garantiesumme den Pachtschilling bezahlt. Da der Schuldner den fälligen Pachtschilling für 1975 nicht bezahlt habe, habe im Zeitpunkte des Abrufes der Garantiesumme die Pachtzinsforderung der Beklagten in voller Höhe bestanden. Der Garantiefall sei daher bei Abruf der Garantiesumme gegeben gewesen. Im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Pächter habe die vereinnahmte Zahlung als Pachtschilling nach Maßgabe des Pachtvertrages gegolten. Dieser Rechtsgrund sei auch nachträglich nicht weggefallen. Zwischen den Parteien des Pachtvertrages sei dann jede Vereinbarung über den vereinnahmten Pachtzins möglich gewesen. Es sei zwischen ihnen auch erst Monate später eine Vereinbarung über die Aufhebung des Pachtvertrages zustandegekommen, in der sich die Beklagte gegenüber dem Pächter zur Rückzahlung des Pachtschillings habe verpflichten müssen.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch. Besonders scharf betont ist die Abstraktheit bei einer Garantie "auf erstes Anfordern" oder "ohne Einwendungen". Es genügt die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Die Bank kann keine Einwendungen und Einreden aus dem zwischen Auftraggeber und Begünstigten bestehenden Kausalverhältnis geltend machen, da es gerade der Sinn einer solchen Garantie ist, die Einstandsverpflichtung der Bank vom Kausalverhältnis zu lösen (vgl. Schinnerer a. a. O., 244; Canaris a. a. O., 827 Anm. 518 und 520, 828 Anm. 522; Schlegelberger, 5. Aufl., Bd. IV, S 585 Anm. 284). Der Einwendungsausschluß steht insoweit nur unter der Einschränkung der gegen Treu und Glauben verstoßenden rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie wie z. B. bei Vorliegen eines Scheingeschäftes oder bei rechtskräftiger Abweisung des gesicherten Anspruches zu (vgl. Schinnerer a. a. O., 248; Canaris a. a. O., 828 Anm.523 und 524; Schlegelberger a. a. O., 585 Anm. 286, 590 Anm. 298).Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch. Besonders scharf betont ist die Abstraktheit bei einer Garantie "auf erstes Anfordern" oder "ohne Einwendungen". Es genügt die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Die Bank kann keine Einwendungen und Einreden aus dem zwischen Auftraggeber und Begünstigten bestehenden Kausalverhältnis geltend machen, da es gerade der Sinn einer solchen Garantie ist, die Einstandsverpflichtung der Bank vom Kausalverhältnis zu lösen vergleiche Schinnerer a. a. O., 244; Canaris a. a. O., 827 Anmerkung 518 und 520, 828 Anmerkung 522; Schlegelberger, 5. Aufl., Bd. römisch vier, S 585 Anmerkung 284). Der Einwendungsausschluß steht insoweit nur unter der Einschränkung der gegen Treu und Glauben verstoßenden rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie wie z. B. bei Vorliegen eines Scheingeschäftes oder bei rechtskräftiger Abweisung des gesicherten Anspruches zu vergleiche Schinnerer a. a. O., 248; Canaris a. a. O., 828 Anm.523 und 524; Schlegelberger a. a. O., 585 Anmerkung 286, 590 Anmerkung 298).
Was die Rückforderung der Garantiesumme anlangt, ist es in der Lehre streitig, ob die Bank die an den Begünstigten auf Anfordern gezahlte Garantiesumme zurückverlangen kann, wenn sie von ihm zu Unrecht angefordert worden ist. Die Rückforderung wird in diesem Falle von einem Teil der Lehre verneint, von einem anderen Teil bejaht (vgl. Canaris a. a. O., 830 Anm. 525; Schlegelberger a. a. O., 591 Anm. 299). Auf diese Frage braucht im vorliegenden Falle nicht eingegangen zu werden, da der Pächter im Zeitpunkte des Anforderns der Garantiesumme unbestrittenermaßen den Pachtzins für das Jahr 1975 trotz Fälligkeit nicht bezahlt hatte und der Garantiefall somit eingetreten war. Streitig ist auch die Frage, ob die Bank die an den Begünstigten gezahlte Garantiesumme zurückverlangen kann, wenn der Schuldner noch nachträglich an diesen geleistet hat (vgl. Canaris a. a. O., 830 Anm. 525; Schlegelberger a. a. O., 591 Anm. 299; Schinnerer a. a. O., 251). Aber auch zu dieser Frage braucht hier nicht Stellung genommen zu werden, da die Voraussetzungen dafür mangels nachträglicher Erfüllung der durch die Garantie gesicherten Forderung durch den Hauptschuldner nicht gegeben sind. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß der Pächter Dr. V auch nach Zahlung der Garantiesumme den damit gesicherten Pachtschilling für 1975 nicht bezahlt hat. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin grundet sich vielmehr darauf, der Rechtsgrund, die Garantiesumme zu behalten, sei für die Beklagte weggefallen, da der Pachtvertrag im Einvernehmen mit dem Hauptschuldner nachträglich aufgelöst worden und die Beklagte daher zur Rückzahlung des Pachtzinses verpflichtet sei und sich dem Hauptschuldner gegenüber auch dazu verpflichtet habe. Die Klägerin macht damit keine Rechte aus ihrem eigenen Rechtsverhältnis mit dem Begünstigten, sondern aus dem Rechte eines Dritten geltend. Der Kondiktionsanspruch der Klägerin grundet sich auf das zwischen der Beklagten und dem Hauptschuldner bestehende Kausalverhältnis. Aus der nach Eintritt des Garantiefalles und Zahlung der Garantiesumme von den Parteien des Kausalverhältnisses vorgenommenen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses durch Auflösung des Vertrages kann die Klägerin aber keinen eigenen Rückforderungsanspruch gegen den Begünstigen ableiten. Der Einwendungsausschuß aus dem Kausalverhältnis kann und darf nicht auf dem Umwege über das Kondiktionsrecht umgangen werden. Der Kodiktionsausgleich findet in diesem Falle grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses statt. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Bank bei Zulassung eines Kondiktionsanspruches schon die Forderung des Begünstigten aus dem Garantieversprechen mit der Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung abwehren und dadurch entgegen Zweck und Funktion des Garantievertrages den Einwendungsausschluß zunichte machen könnte (vgl. Canaris a. a. O., 859 Anm. 525). Soweit sich das Begehren der Klägerin auf einen Kondiktionsanspruch stützt, wäre die Rechtssache bereits im Sinne der Abweisung des Begehrens zur Entscheidung reif.Was die Rückforderung der Garantiesumme anlangt, ist es in der Lehre streitig, ob die Bank die an den Begünstigten auf Anfordern gezahlte Garantiesumme zurückverlangen kann, wenn sie von ihm zu Unrecht angefordert worden ist. Die Rückforderung wird in diesem Falle von einem Teil der Lehre verneint, von einem anderen Teil bejaht vergleiche Canaris a. a. O., 830 Anmerkung 525; Schlegelberger a. a. O., 591 Anmerkung 299). Auf diese Frage braucht im vorliegenden Falle nicht eingegangen zu werden, da der Pächter im Zeitpunkte des Anforderns der Garantiesumme unbestrittenermaßen den Pachtzins für das Jahr 1975 trotz Fälligkeit nicht bezahlt hatte und der Garantiefall somit eingetreten war. Streitig ist auch die Frage, ob die Bank die an den Begünstigten gezahlte Garantiesumme zurückverlangen kann, wenn der Schuldner noch nachträglich an diesen geleistet hat vergleiche Canaris a. a. O., 830 Anmerkung 525; Schlegelberger a. a. O., 591 Anmerkung 299; Schinnerer a. a. O., 251). Aber auch zu dieser Frage braucht hier nicht Stellung genommen zu werden, da die Voraussetzungen dafür mangels nachträglicher Erfüllung der durch die Garantie gesicherten Forderung durch den Hauptschuldner nicht gegeben sind. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß der Pächter Dr. römisch fünf auch nach Zahlung der Garantiesumme den damit gesicherten Pachtschilling für 1975 nicht bezahlt hat. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin grundet sich vielmehr darauf, der Rechtsgrund, die Garantiesumme zu behalten, sei für die Beklagte weggefallen, da der Pachtvertrag im Einvernehmen mit dem Hauptschuldner nachträglich aufgelöst worden und die Beklagte daher zur Rückzahlung des Pachtzinses verpflichtet sei und sich dem Hauptschuldner gegenüber auch dazu verpflichtet habe. Die Klägerin macht damit keine Rechte aus ihrem eigenen Rechtsverhältnis mit dem Begünstigten, sondern aus dem Rechte eines Dritten geltend. Der Kondiktionsanspruch der Klägerin grundet sich auf das zwischen der Beklagten und dem Hauptschuldner bestehende Kausalverhältnis. Aus der nach Eintritt des Garantiefalles und Zahlung der Garantiesumme von den Parteien des Kausalverhältnisses vorgenommenen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses durch Auflösung des Vertrages kann die Klägerin aber keinen eigenen Rückforderungsanspruch gegen den Begünstigen ableiten. Der Einwendungsausschuß aus dem Kausalverhältnis kann und darf nicht auf dem Umwege über das Kondiktionsrecht umgangen werden. Der Kodiktionsausgleich findet in diesem Falle grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses statt. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Bank bei Zulassung eines Kondiktionsanspruches schon die Forderung des Begünstigten aus dem Garantieversprechen mit der Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung abwehren und dadurch entgegen Zweck und Funktion des Garantievertrages den Einwendungsausschluß zunichte machen könnte vergleiche Canaris a. a. O., 859 Anmerkung 525). Soweit sich das Begehren der Klägerin auf einen Kondiktionsanspruch stützt, wäre die Rechtssache bereits im Sinne der Abweisung des Begehrens zur Entscheidung reif.
Mit Recht wendet sich die Beklagte auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Schadenersatzpflicht der Beklagten könne sich schon durch Verletzung der vorvertraglichen, der vertraglichen und nachvertraglichen Schutzpflicht seitens der Beklagten gegenüber der Bank dadurch ergeben, daß die Beklagte bei der einvernehmlichen Regelung der Auflösung des gesicherten Schuldverhältnisses auf die Interessen der Klägerin nicht entsprechend Rücksicht genommen und vor der Auszahlung des mit Dr. V vereinbarten Betrages nicht oder nicht ausreichend das Einvernehmen mit der Klägerin hergestellt habe. Inwiefern die Beklagte durch die nachträgliche, nämlich Monate nach Zahlung der Garantiesumme mit dem Hauptschuldner vereinbarte Auflösung des Pachtvertrages und die in diesem Zusammenhange vereinbarte Rückzahlung des Pachtschillings bereits vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt haben soll, ist nicht erkennbar. Aber auch eine "positive Vertragsverletzung" liegt nur vor, wenn der Schuldner durch Erbringung einer mangelhaften Leistung oder bei ordentlicher Erbringung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers verletzt (vgl. Koziol - Welser, Grundriß I, 4. Aufl., 158 und 213; Koziol, Haftpflichtrecht II, 66). Die Pflicht zur Erstattung des Garantiebetrages traf nicht die Beklagte als Begünstigte, sondern den Hauptschuldner als Garantieauftraggeber. Mangels einer Leistungsverpflichtung gegenüber der Klägerin war die Beklagte auch nicht aus einer vertraglichen Nebenverpflichtung dazu verpflichtet, bei der mit dem Hauptschuldner vereinbarten Auflösung des Pachtvertrages für eine Rückzahlung der Garantiesumme an die Klägerin Sorge zu tragen, zumal im Verhältnis der Parteien des Pachtvertrages Ansprüche aus der Auflösung dieses Vertrages nur dem Vertragspartner der Beklagten, nicht aber der Klägerin zustehen konnten.Mit Recht wendet sich die Beklagte auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Schadenersatzpflicht der Beklagten könne sich schon durch Verletzung der vorvertraglichen, der vertraglichen und nachvertraglichen Schutzpflicht seitens der Beklagten gegenüber der Bank dadurch ergeben, daß die Beklagte bei der einvernehmlichen Regelung der Auflösung des gesicherten Schuldverhältnisses auf die Interessen der Klägerin nicht entsprechend Rücksicht genommen und vor der Auszahlung des mit Dr. römisch fünf vereinbarten Betrages nicht oder nicht ausreichend das Einvernehmen mit der Klägerin hergestellt habe. Inwiefern die Beklagte durch die nachträgliche, nämlich Monate nach Zahlung der Garantiesumme mit dem Hauptschuldner vereinbarte Auflösung des Pachtvertrages und die in diesem Zusammenhange vereinbarte Rückzahlung des Pachtschillings bereits vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt haben soll, ist nicht erkennbar. Aber auch eine "positive Vertragsverletzung" liegt nur vor, wenn der Schuldner durch Erbringung einer mangelhaften Leistung oder bei ordentlicher Erbringung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers verletzt vergleiche Koziol - Welser, Grundriß römisch eins, 4. Aufl., 158 und 213; Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 66). Die Pflicht zur Erstattung des Garantiebetrages traf nicht die Beklagte als Begünstigte, sondern den Hauptschuldner als Garantieauftraggeber. Mangels einer Leistungsverpflichtung gegenüber der Klägerin war die Beklagte auch nicht aus einer vertraglichen Nebenverpflichtung dazu verpflichtet, bei der mit dem Hauptschuldner vereinbarten Auflösung des Pachtvertrages für eine Rückzahlung der Garantiesumme an die Klägerin Sorge zu tragen, zumal im Verhältnis der Parteien des Pachtvertrages Ansprüche aus der Auflösung dieses Vertrages nur dem Vertragspartner der Beklagten, nicht aber der Klägerin zustehen konnten.
Dennoch ist die Rechtssache hinsichtlich des auf Schadenersatz gestützten Anspruches noch nicht zur Entscheidung reif. Die Klägerin behauptete hiezu unter Beweisanbietung, es sei zwischen den Streitteilen rechtsverbindlich vereinbart worden, daß eine Rückzahlung des Klagsbetrages ohne prozessuale Austragung nur im Einvernehmen zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner Dr. V erfolgen dürfe, Forstmeister Dipl.-Ing. J sei von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste zum Abschluß dieser Vereinbarung ermächtigt worden. Die Beklagte hat eine solche Vereinbarung bestritten. Es fehlen sowohl Festellungen darüber, ob zwischen der Klägerin und dem Forstmeister Dipl.-Ing. J eine solche Vereinbarung getroffen wurde, als auch Feststellungen, ob und in welchem Umfange der Forstmeister von der Beklagten zum Abschluß einer solchen Vereinbarung ermächtigt war. Das Verfahren ist daher insoweit mangelhaft geblieben, so daß in diesem Belange die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist.Dennoch ist die Rechtssache hinsichtlich des auf Schadenersatz gestützten Anspruches noch nicht zur Entscheidung reif. Die Klägerin behauptete hiezu unter Beweisanbietung, es sei zwischen den Streitteilen rechtsverbindlich vereinbart worden, daß eine Rückzahlung des Klagsbetrages ohne prozessuale Austragung nur im Einvernehmen zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner Dr. römisch fünf erfolgen dürfe, Forstmeister Dipl.-Ing. J sei von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste zum Abschluß dieser Vereinbarung ermächtigt worden. Die Beklagte hat eine solche Vereinbarung bestritten. Es fehlen sowohl Festellungen darüber, ob zwischen der Klägerin und dem Forstmeister Dipl.-Ing. J eine solche Vereinbarung getroffen wurde, als auch Feststellungen, ob und in welchem Umfange der Forstmeister von der Beklagten zum Abschluß einer solchen Vereinbarung ermächtigt war. Das Verfahren ist daher insoweit mangelhaft geblieben, so daß in diesem Belange die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist.
Die Beklagte bekämpft in diesem Zusammenhange mit Recht die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich bereits aus der an die Forstverwaltung Hintersee gerichteten, von der Beklagten entworfenen Haftungserklärung der Klägerin und aus dem Inhalte des Schreibens der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste vom 21. Juli 1975, Beilage ./D eindeutig ergebe, daß der Leiter der Forstverwaltung Hintersee in der Angelegenheit der Bankgarantie eine nicht beschränkte Handlungsvollmacht der Beklagten gegenüber der Klägerin gehabt habe.
Da die Beklagte im Rahmen der Wirtschaftsverwaltung der Österreichischen Bundesforste nicht als Kaufmann tätig ist - wie das Berufungsgericht selbst bei der Erörterung des Zinsenbegehrens hervorhebt - können die Vorschriften über die Handlungsvollmacht des § 54 HGB nicht angewendet werden. Auch läßt sich aus der Tatsache, daß die Haftungserklärung der Klägerin von der Beklagten entworfen worden ist und an die Forstverwaltung Hintersee gerichtet war, kein Rückschluß darauf ziehen, daß der Leiter dieser Forstverwaltung von der Beklagten zu Vereinbarungen über die Rückzahlung der bezahlten Garantiesumme ermächtigt war. Ebensowenig läßt sich eine solche Ermächtigung bereits dem Schreiben der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste vom 21. Juli 1975 entnehmen. Darin wird der Klägerin zunächst der Standpunkt der Beklagten mitgeteilt, daß der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Rechtsanspruch auf die in Anspruch genommene Kaution oder einen aliquoten Teil zustehe. Der abschließenden Mitteilung der Generaldirektion über die an die Forstverwaltung Hintersee erteilte Empfehlung läßt sich nur entnehmen, daß der Forstverwaltung empfohlen wurde zu versuchen, vor Rückzahlung des Pachtschillings ein Einvernehmen zwischen dem Pächter und der Klägerin zu erreichen und diese niederschriftlich festzuhalten, nicht aber, daß damit der Leiter der Forstverwaltung ermächtigt worden sei, für die Beklagte die Verpflichtung gegenüber der Klägerin zu übernehmen, den Pachtschilling nicht ohne Zustimmung der Klägerin an den Pächter zurückzuzahlen.Da die Beklagte im Rahmen der Wirtschaftsverwaltung der Österreichischen Bundesforste nicht als Kaufmann tätig ist - wie das Berufungsgericht selbst bei der Erörterung des Zinsenbegehrens hervorhebt - können die Vorschriften über die Handlungsvollmacht des Paragraph 54, HGB nicht angewendet werden. Auch läßt sich aus der Tatsache, daß die Haftungserklärung der Klägerin von der Beklagten entworfen worden ist und an die Forstverwaltung Hintersee gerichtet war, kein Rückschluß darauf ziehen, daß der Leiter dieser Forstverwaltung von der Beklagten zu Vereinbarungen über die Rückzahlung der bezahlten Garantiesumme ermächtigt war. Ebensowenig läßt sich eine solche Ermächtigung bereits dem Schreiben der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste vom 21. Juli 1975 entnehmen. Darin wird der Klägerin zunächst der Standpunkt der Beklagten mitgeteilt, daß der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Rechtsanspruch auf die in Anspruch genommene Kaution oder einen aliquoten Teil zustehe. Der abschließenden Mitteilung der Generaldirektion über die an die Forstverwaltung Hintersee erteilte Empfehlung läßt sich nur entnehmen, daß der Forstverwaltung empfohlen wurde zu versuchen, vor Rückzahlung des Pachtschillings ein Einvernehmen zwischen dem Pächter und der Klägerin zu erreichen und diese niederschriftlich festzuhalten, nicht aber, daß damit der Leiter der Forstverwaltung ermächtigt worden sei, für die Beklagte die Verpflichtung gegenüber der Klägerin zu übernehmen, den Pachtschilling nicht ohne Zustimmung der Klägerin an den Pächter zurückzuzahlen.
Da sich die Rechtssache in dem oben dargestellten Umfange noch nicht als spruchreif erweist und eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz erforderlich ist, war den Rekursen nicht Folge zu geben.