OGH
RS0016963
26.01.1977
1Ob756/76; 8Ob560/76; 1Ob617/77; 6Ob789/77 (6Ob790/77 -6Ob798/77); 1Ob680/80; 2Ob535/82; 4Ob519/83; 6Ob521/84; 8Ob637/84; 1Ob644/86; 3Ob582/91; 3Ob546/95; 7Ob2044/96f; 1Ob318/98s; 4Ob102/07i; 9Ob39/10s; 3Ob13/12a; 1Ob84/20i; 9Ob70/20i
ABGB §880a B; ABGB §922; ABGB §1346 B
Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. Es kann aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten, zum Beispiel eine Zahlung garantiert werden; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und zweiseitig verpflichtend. Der garantierte Erfolg muss - außer beim zusätzlichen Garantievertrag zwischen den Partner des Grundgeschäftes - nicht über die vertragsmäßige Leistung des Grundgeschäftes hinausgehen. (Teilweise abweichend von 3 Ob 174/74).
TE OGH 1977-01-26 1 Ob 756/76
Veröff: JBl 1978,36 = EvBl 1977/229 S 517 = EvBl 1978/110 S 319
TE OGH 1977-02-23 8 Ob 560/76
Vgl; Veröff: SZ 50/32 = QuHGZ 1977 4/157 = JBl 1978,204
TE OGH 1977-06-22 1 Ob 617/77
nur: Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. (T1) Veröff: SZ 50/93 = JBl 1978,34
TE OGH 1978-04-20 6 Ob 789/77
nur T1
TE OGH 1980-12-03 1 Ob 680/80
nur T1; Veröff: SZ 53/164
TE OGH 1982-12-14 2 Ob 535/82
nur: In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. (T2)
TE OGH 1983-05-10 4 Ob 519/83
Auch; nur T2; Veröff: RdW 1985,308
TE OGH 1984-02-24 6 Ob 521/84
Auch; nur: Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. (T3); Beisatz: Die Befristung ist für eine Bankgarantie zwar üblich, aber kein Wesensmerkmal. (T4)
TE OGH 1985-03-21 8 Ob 637/84
nur: Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. Es kann aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten, zB eine Zahlung garantiert werden; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und zweiseitig verpflichtend. (T5) Veröff: JBl 1986,46 (kritisch Reidinger)
TE OGH 1986-09-03 1 Ob 644/86
nur T2
TE OGH 1992-02-26 3 Ob 582/91
nur T2; nur: Es kann aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten, zum Beispiel eine Zahlung garantiert werden; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und zweiseitig verpflichtend. (T6) Veröff: SZ 65/27 = EvBl 1992/110 S 504 = RdW 1992,271 = JBl 1992,715 = ÖBA 1992,1039
TE OGH 1995-06-28 3 Ob 546/95
nur T2
TE OGH 1997-02-12 7 Ob 2044/96f
nur T2
TE OGH 1998-12-15 1 Ob 318/98s
nur: In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen einseitig verbindlichen Vertrag einem anderen gegenüber die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. (T7)
TE OGH 2007-08-07 4 Ob 102/07i
Auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung kann der Garant konkrete Vorgaben seiner als Offert verstandenen Erklärung vorsehen. (T8)
TE OGH 2011-03-30 9 Ob 39/10s
Vgl
TE OGH 2012-03-14 3 Ob 13/12a
Auch; nur T1
TE OGH 2020-09-23 1 Ob 84/20i
TE OGH 2021-01-27 9 Ob 70/20i
Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anzahlungsgarantie. (T9)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016963