OGH
RS0016985
19.11.2024
8Ob560/76; 6Ob559/85; 1Ob503/88; 1Ob591/90; 5Ob1524/92; 4Ob2195/96i; 10Ob50/23k
ABGB §880a B
ABGB §1346 B
ABGB §1435
Der für die Bankgarantie geltende Ausschluss der Einwendungen aus dem Kausalverhältnis kann und darf nicht auf dem Umwege über das Kondiktionsrecht umgangen werden. Der Kondiktionsausgleich findet grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses statt.
TE OGH 1977-02-23 8 Ob 560/76
Veröff: QuHGZ 1977 4/157 = EvBl 1978/110 S 319 = JBl 1978,204 = SZ 50/32
TE OGH 1987-03-05 6 Ob 559/85
nur: Der Kondiktionsausgleich findet grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses statt. (T1) Veröff: RdW 1987,194 = ÖBA 1987,505 (Koziol)
TE OGH 1988-03-16 1 Ob 503/88
nur T1; Veröff: ÖBA 1988,606 = SZ 61/63 = EvBl 1988/92 S 458
TE OGH 1990-10-03 1 Ob 591/90
nur: Der für die Bankgarantie geltende Ausschluss der Einwendungen aus dem Kausalverhältnis kann und darf nicht auf dem Umwege über das Kondiktionsrecht umgangen werden. (T2) Veröff: RdW 1991,142 = ÖBA 1991,293
TE OGH 1992-03-24 5 Ob 1524/92
nur T2
TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2195/96i
nur T1; Beisatz: Die dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann nicht unmittelbar auf Paragraph 1431, ABGB gestützt werden, weil es bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten nicht entscheidend auf den Irrtum des Auftraggebers ankommen kann. Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden. (T3) Veröff: SZ 69/178
TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k
vgl; Beisatz: Der Streit über die Rechtfertigung einer über die Zahlung des Garanten zu Lasten des Kausalschuldners als dessen Auftraggeber erfolgten Vermögensverschiebung ist zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses auszutragen: Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Garantieauftraggeber, nicht der Garant Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. (T4)
Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T5); Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016985