Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016985

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

8Ob560/76; 6Ob559/85; 1Ob503/88; 1Ob591/90; 5Ob1524/92; 4Ob2195/96i; 10Ob50/23k

Norm

ABGB §880a B

ABGB §1346 B

ABGB §1435

Rechtssatz

Der für die Bankgarantie geltende Ausschluss der Einwendungen aus dem Kausalverhältnis kann und darf nicht auf dem Umwege über das Kondiktionsrecht umgangen werden. Der Kondiktionsausgleich findet grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses statt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-02-23 8 Ob 560/76

Veröff: QuHGZ 1977 4/157 = EvBl 1978/110 S 319 = JBl 1978,204 = SZ 50/32

TE OGH 1987-03-05 6 Ob 559/85

nur: Der Kondiktionsausgleich findet grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses statt. (T1) Veröff: RdW 1987,194 = ÖBA 1987,505 (Koziol)

TE OGH 1988-03-16 1 Ob 503/88

nur T1; Veröff: ÖBA 1988,606 = SZ 61/63 = EvBl 1988/92 S 458

TE OGH 1990-10-03 1 Ob 591/90

nur: Der für die Bankgarantie geltende Ausschluss der Einwendungen aus dem Kausalverhältnis kann und darf nicht auf dem Umwege über das Kondiktionsrecht umgangen werden. (T2) Veröff: RdW 1991,142 = ÖBA 1991,293

TE OGH 1992-03-24 5 Ob 1524/92

nur T2

TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2195/96i

nur T1; Beisatz: Die dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann nicht unmittelbar auf Paragraph 1431, ABGB gestützt werden, weil es bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten nicht entscheidend auf den Irrtum des Auftraggebers ankommen kann. Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden. (T3) Veröff: SZ 69/178

TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k

vgl; Beisatz: Der Streit über die Rechtfertigung einer über die Zahlung des Garanten zu Lasten des Kausalschuldners als dessen Auftraggeber erfolgten Vermögensverschiebung ist zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses auszutragen: Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Garantieauftraggeber, nicht der Garant Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. (T4)

Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T5); Beisatz wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016985