Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1455
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Welche Gegenstände.
§ 1455.Paragraph 1455,
Was sich erwerben läßt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit, oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann; ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.
Anmerkung
1. Durch die Ausübung der Wegefreiheit im Wald kann ein Wegerecht nicht ersessen werden (§ 33 Abs. 5 Forstgesetz,
BGBl. Nr. 440/1975).
2. Die Ersitzung von Teilen (Grenzstreifen) eines im Grenzkataster eingetragenen Grundstückes (einer Grundstücksgrenze) ist ausgeschlossen (§ 50 Vermessungsgesetz,
BGBl. Nr. 306/1968).
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019201
Alte Dokumentnummer
N2181111683Z