Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2025/02/0167
Entscheidungsdatum
08.10.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §37VwGVG 2014 §28 Abs2
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/01/0027 E 26. April 2021 RS 2
Stammrechtssatz
Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Mit der Zuständigkeit und der prinzipiellen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst ist eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 39-40, mwN).Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Mit der Zuständigkeit und der prinzipiellen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst ist eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 39-40, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020167.L02
Im RIS seit
04.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Dokumentnummer
JWR_2025020167_20251008L02