Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/01/0027 E 26. April 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Mit der Zuständigkeit und der prinzipiellen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst ist eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 39-40, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020167.L02