Ob die im Rahmen des innegehabten Gewerbes erbrachten Leistungen durch die Leistungen anderer Gewerbe wirtschaftlich sinnvoll ergänzt werden, ist (vor allem) aus der Sicht des Nachfragers der (von der Gewerbeberechtigung umfassten) Leistung zu beantworten. Auf den Umstand, dass die Erbringung der Leistungen anderer Gewerbe für höhere Einnahmen beim Anbieter der Leistungen sorgt, kommt es nicht an (vgl. dazu die Ausführungen in RV 1475 BlgNR 25. GP 5, denen zufolge es nach der Bestimmung des § 32 Abs. 1a GewO 1994 nicht möglich sei, unternehmerseitig das Betätigungsfeld mit dem Argument auszudehnen, dass ein breiteres Geschäftsangebot, das mehr Umsatz erwarten lässt, eine Leistung wirtschaftlich sinnvoll „ergänzt“).Ob die im Rahmen des innegehabten Gewerbes erbrachten Leistungen durch die Leistungen anderer Gewerbe wirtschaftlich sinnvoll ergänzt werden, ist (vor allem) aus der Sicht des Nachfragers der (von der Gewerbeberechtigung umfassten) Leistung zu beantworten. Auf den Umstand, dass die Erbringung der Leistungen anderer Gewerbe für höhere Einnahmen beim Anbieter der Leistungen sorgt, kommt es nicht an vergleiche dazu die Ausführungen in Regierungsvorlage 1475 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, denen zufolge es nach der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 nicht möglich sei, unternehmerseitig das Betätigungsfeld mit dem Argument auszudehnen, dass ein breiteres Geschäftsangebot, das mehr Umsatz erwarten lässt, eine Leistung wirtschaftlich sinnvoll „ergänzt“).