Verwaltungsgerichtshof
27.02.2025
Ra 2024/04/0417
Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 setzt voraus, dass die eigene - also die von der Gewerbeberechtigung umfasste - und die ergänzte Leistung für den Nachfrager eine sinnvolle Gesamtleistung ergeben müssen. Eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 hat eine komplementierende Funktion.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040417.L04