Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0417

Rechtssatz

Die "sonstigen Rechte" nach Paragraph 32, GewO 1994 kommen unterschiedslos allen Gewerbetreibenden zu, gleichgültig, ob sie Erzeuger, Händler oder Dienstleister sind, gleichgültig auch, ob ein freies oder reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird vergleiche VwGH 10.12.2009, 2009/04/0250).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040417.L02