Verwaltungsgerichtshof
27.02.2025
Ra 2024/04/0417
Die "sonstigen Rechte" nach Paragraph 32, GewO 1994 kommen unterschiedslos allen Gewerbetreibenden zu, gleichgültig, ob sie Erzeuger, Händler oder Dienstleister sind, gleichgültig auch, ob ein freies oder reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird vergleiche VwGH 10.12.2009, 2009/04/0250).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040417.L02