Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/11/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0069

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0328 E VS 27. Juni 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Die jüngere Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023; VwGH 22.2.2022, Ra 2021/02/0256; VwGH 11.4.2022, Ra 2020/02/0166 bis 0167 und insbesondere VwGH 19.4.2022, Ra 2022/02/0024) kann so verstanden werden, dass - selbst wenn kein Zweifel an den herangezogenen verletzten Verwaltungsvorschriften und Strafsanktionsnormen besteht - die Fundstelle jener Rechtsvorschrift (jener Novelle) anzugeben ist, mit der die konkrete Norm auf ihrer untersten Gliederungsebene - also etwa Absatz, Ziffer, Buchstabe oder gegebenenfalls auch einzelner (Teil-)Satz - zuletzt geändert wurde und die für den zu entscheidenden Fall maßgebende Fassung erhalten hat. Von dieser Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm sowie die Strafsanktionsnorm (jeweils auf ihrer untersten Gliederungsebene) ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, geht der VwGH nunmehr in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110069.L01

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2022110069_20220927L01

Rechtssatz für Ra 2022/11/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0069

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0328 E VS 27. Juni 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG etwa VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0134, m.w.N.). Maßgeblich ist daher, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) bzw. nachvollziehen zu können, welche konkrete Sanktionsnorm herangezogen wurde, um die Zulässigkeit und die Höhe der über ihn verhängten Strafe überprüfen zu können (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110069.L02

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2022110069_20220927L02

Rechtssatz für Ra 2022/11/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0069

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0328 E VS 27. Juni 2022 RS 4 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob eine dem Beschuldigten vorgeworfene Tat als Verwaltungsübertretung zu beurteilen ist und welche Strafe gegebenenfalls zu verhängen ist, kommt es vor dem Hintergrund des Paragraph eins, VStG einerseits auf die zum Tatzeitpunkt in Kraft befindlichen Verwaltungsvorschriften an, andererseits auf jene Strafsanktionsnormen, die im Entscheidungszeitpunkt der Behörde bzw. - im Fall einer Beschwerde - des VwG in Geltung stehen. Neben der jedenfalls anzugebenden Bezeichnung der Rechtsvorschrift (gegebenenfalls mit dem Kurztitel oder auch einer Abkürzung, deren Kenntnis beim Beschuldigten erwartet werden kann) wird daher im Regelfall die Angabe einer "Fundstelle", insbesondere der Gesetz- oder Amtsblattnummer, mit der die Norm kundgemacht (und gegebenenfalls zuletzt geändert) wurde, im Sinne der Zielsetzung des Paragraph 44 a, VStG zweckmäßig sein, um dem Beschuldigten zu erleichtern, die Norm in den entsprechenden Kundmachungsorganen auffinden und den zeitlichen Anwendungsbereich prüfen zu können. Dies ermöglicht der beschuldigten Person insbesondere die Überprüfung, ob die Behörde bzw. das VwG rechtsrichtig die Fassung der betreffenden Norm zum Tatzeitpunkt, zum Entscheidungszeitpunkt oder zu einem im konkreten Fall gegebenenfalls anderen relevanten Zeitpunkt herangezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110069.L03

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2022110069_20220927L03

Rechtssatz für Ra 2022/11/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0069

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0328 E VS 27. Juni 2022 RS 5

Stammrechtssatz

Werden die angewendeten Normen einer Rechtsvorschrift pauschal mit dem Gesetz- oder Amtsblatt der Stammfassung sowie der zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgten Änderung der Rechtsvorschrift (nicht notwendigerweise auch der konkret angewendeten Bestimmungen) zitiert, so ist dies ohne Weiteres dahin zu verstehen, dass die Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (die es durch die zuletzt genannte Novelle erhalten hat) zur Anwendung gelangte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110069.L04

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2022110069_20220927L04

Rechtssatz für Ra 2022/11/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0069

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0328 E VS 27. Juni 2022 RS 6

Stammrechtssatz

Sofern nicht aus besonderen Gründen - etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten - für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110069.L05

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2022110069_20220927L05

Rechtssatz für Ra 2022/11/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0069

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0176 E 23. November 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Beh in ihrem Aussetzungsbescheid nicht präzise zum Ausdruck gebracht, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die Unterbrechung verfügt hat, verstößt der ausgefertigte Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110069.L08

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2022110069_20220927L06

Rechtssatz für Ra 2022/11/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0069

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VStG §24
VStG §31 Abs2 Z3
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, VStG nimmt in Zusammenhang mit dem Begriff der "Vorfrage" nicht ausdrücklich auf Paragraph 38, AVG Bezug. Eine systematische Interpretation ergibt jedoch, dass in jenen Fällen, in denen ein Strafverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG förmlich (durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde) und rechtskräftig ausgesetzt wurde, die Frage, ob diese Aussetzung zu Recht erfolgte, im Rahmen der Beurteilung der Strafbarkeitsverjährung nicht (neuerlich) überprüft werden kann. Der Beschuldigte hatte in einem solchen Fall nämlich die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel gegen die Aussetzungsentscheidung seine Bedenken in Bezug auf das Vorliegen der (aller) Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG geltend zu machen und in einem Verfahren, dessen ausschließlicher Gegenstand die Aussetzung ist, überprüfen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110069.L09

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2022110069_20220927L07