Verwaltungsgerichtshof
27.09.2022
Ra 2022/11/0069
GRS wie 88/01/0176 E 23. November 1988 RS 1
Hat die Beh in ihrem Aussetzungsbescheid nicht präzise zum Ausdruck gebracht, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die Unterbrechung verfügt hat, verstößt der ausgefertigte Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110069.L08