Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0176 E 23. November 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Beh in ihrem Aussetzungsbescheid nicht präzise zum Ausdruck gebracht, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die Unterbrechung verfügt hat, verstößt der ausgefertigte Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110069.L08