Verwaltungsgerichtshof
27.09.2022
Ra 2022/11/0069
Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, VStG nimmt in Zusammenhang mit dem Begriff der "Vorfrage" nicht ausdrücklich auf Paragraph 38, AVG Bezug. Eine systematische Interpretation ergibt jedoch, dass in jenen Fällen, in denen ein Strafverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG förmlich (durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde) und rechtskräftig ausgesetzt wurde, die Frage, ob diese Aussetzung zu Recht erfolgte, im Rahmen der Beurteilung der Strafbarkeitsverjährung nicht (neuerlich) überprüft werden kann. Der Beschuldigte hatte in einem solchen Fall nämlich die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel gegen die Aussetzungsentscheidung seine Bedenken in Bezug auf das Vorliegen der (aller) Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG geltend zu machen und in einem Verfahren, dessen ausschließlicher Gegenstand die Aussetzung ist, überprüfen zu lassen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110069.L09