Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0004

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §26 Abs2
VwGVG 2014 §18
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wurde das in Revision gezogene Erkenntnis dem Revisionswerber nicht (wirksam) zugestellt, weil das VwG die Zustellung nicht an ihn, sondern an den ehemaligen Rechtsvertreter verfügt hat, hindert dies nicht die Erhebung der Revision, weil das Erkenntnis durch Zustellung an die belangte Behörde wirksam erlassen wurde vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, VwGG, zur rechtswirksamen Erlassung eines Erkenntnisses durch Zustellung an die belangte Behörde etwa VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030004.L01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030004_20220202L01

Rechtssatz für Ra 2022/03/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0004

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so

kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden;

eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige

Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese

unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu

vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische

Zustellrecht, S 44, Anmerkung 4 zu Paragraph 8, ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030004.L02

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030004_20220202L02

Rechtssatz für Ra 2022/03/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0004

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0064 E 13. November 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar trägt die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann vergleiche OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030004.L03

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030004_20220202L03