Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/11/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0134

Entscheidungsdatum

29.11.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0167 E 13. Juli 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche dazu etwa VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110134.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2020110134_20211129L01

Rechtssatz für Ra 2020/11/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0134

Entscheidungsdatum

29.11.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs5
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Sowohl in der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Spruch des Straferkenntnisses war dem Beschuldigten vorgeworfen worden, einen - eindeutig bezeichneten - Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Arbeitsplatz unterentlohnt zu haben. Damit wurde die vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert. Das VwG ist im vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen, dass auch das vom Arbeitgeber tatsächlich ausbezahlte Entgelt schon in der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des Straferkenntnisses hätte betragsmäßig präzisiert werden müssen. Dies wäre weder zum Schutz vor Doppelbestrafung (der bereits durch die Präzisierung des Namens des vermeintlich unterentlohnten Arbeitnehmers und des Beschäftigungszeitraums gewährleistet ist) noch zur Verteidigung des Arbeitgebers erforderlich, zumal diesem die Höhe des geleisteten Entgelts ohnehin bekannt ist. Dass eine Präzisierung dieser Unterentlohnung nicht erfolgte, tut daher dem Umstand keinen Abbruch, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung eine taugliche Verfolgungshandlung war vergleiche VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053 bis 0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110134.L02

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2020110134_20211129L02