Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0171

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Steiermark
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark

Norm

LSicherheitsG Stmk 2005 §1 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/03/0172 E 24.02.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0013 B 18. Februar 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030171.L01

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030171_20210224L01

Rechtssatz für Ra 2020/03/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0171

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Steiermark
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark

Norm

LSicherheitsG Stmk 2005 §1 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/03/0172 E 24.02.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0202 E 29. Jänner 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Ob die Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (Hinweis E 19. Oktober 2005, 2003/09/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030171.L02

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030171_20210224L02

Rechtssatz für Ra 2020/03/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0171

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Steiermark
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark

Norm

LSicherheitsG Stmk 2005 §1 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/03/0172 E 24.02.2021

Rechtssatz

Bei der Ungebührlichkeit der Lärmerregung ist nach der Rechtsprechung des VwGH entscheidend, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten in jedem Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu finden vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027, mwN). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob bestimmte Personen den Lärm als ungebührlich empfinden vergleiche VwGH 20.2.1984, 83/10/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030171.L03

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030171_20210224L03

Rechtssatz für Ra 2020/03/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0171

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Index

L40012 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Kärnten
L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Steiermark
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LSicherheitsG Krnt 1977
LSicherheitsG Stmk 2005 §1 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/03/0172 E 24.02.2021

Rechtssatz

Der VwGH hat sich mit der Frage der Ungebührlichkeit der Erregung störenden Lärms im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs bereits in einem Erkenntnis zum Krnt LSicherheitsG 1977 befasst. Er ist dabei im Wesentlichen zum Ergebnis gekommen, dass im Fall von Arbeiten, die zeit- und wetterabhängig sind und die daher nur in beschränktem Rahmen zeitlich verschoben werden können, und die zu einer Zeit, die üblicherweise noch nicht der Nachtruhe dient, durchgeführt werden, der dabei erzeugte (störende) Lärm nicht als ungebührlicherweise erregt anzusehen ist, wenn die Ausführung der Arbeiten der herkömmlichen landwirtschaftlichen Praxis entspricht, aufgrund der Vegetations- und Witterungsverhältnisse dringend notwendig ist, und keine Lärmentwicklung festgestellt wird, die über jenes Maß hinausgeht, das üblicherweise mit der fachgerechten Durchführung solcher landwirtschaftlicher Arbeiten verbunden ist (VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0072, dort zu abendlichen Mäharbeiten mit Traktor; vergleiche dazu auch VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027, insbesondere Rn. 25 ff, dort zu nächtlichen Silierarbeiten). Diese Grundsätze sind auch für den Fischereibetrieb des Revisionswerbers, der zur Vertreibung bestimmter Vogelarten an der Teichanlage eine Gasdruckanlage betreibt, heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030171.L04

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030171_20210224L04