Verwaltungsgerichtshof
24.02.2021
Ra 2020/03/0171
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/03/0172 E 24.02.2021
Bei der Ungebührlichkeit der Lärmerregung ist nach der Rechtsprechung des VwGH entscheidend, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten in jedem Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu finden vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027, mwN). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob bestimmte Personen den Lärm als ungebührlich empfinden vergleiche VwGH 20.2.1984, 83/10/0268).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030171.L03