Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/17/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0073

Entscheidungsdatum

26.06.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0171 E 22. Mai 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Mit den in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können vergleiche ErläutRV 1960 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 51 zu Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz GSpG 1989). Ohne diese Pflichten wäre es den Behörde nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0066).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170073.L01

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019170073_20200626L01

Rechtssatz für Ra 2019/17/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0073

Entscheidungsdatum

26.06.2020

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0034 E 12. Juni 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Es trifft zwar zu, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mehrere Tatbegehungsvarianten beinhaltet vergleiche VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0286). Dies bedeutet aber nicht, dass die einzelnen Tatbegehungsvarianten ohne entsprechend auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Vorwurf beliebig angelastet werden dürften. Es reicht nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist vergleiche VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0316).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170073.L02

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019170073_20200626L02

Rechtssatz für Ra 2019/17/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0073

Entscheidungsdatum

26.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei Fehlen von Angaben, worauf die Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes gestützt wird, kann nicht geprüft werden, ob es zu einem Austausch des Tatvorwurfes gekommen ist vergleiche VwGH 12.6.2019, Ra 2019/17/0034, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170073.L03

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019170073_20200626L03

Rechtssatz für Ra 2019/17/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0073

Entscheidungsdatum

26.06.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wird der Revisionswerberin vorgeworfen, sie habe bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei die Durchführung von Testspielen dadurch nicht ermöglicht, "dass die Stromzufuhr zu allen sieben zu kontrollierenden Glücksspielgeräten unterbrochen wurde". Aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses geht damit nicht mit der erforderlichen Sicherheit hervor, dass die Revisionswerberin die Unterbrechung der Stromzufuhr bewirkt oder veranlasst habe. Bloß aus dem Umstand allein, dass die Stromzufuhr bei der Kontrolle unterbrochen war, lässt sich eine strafbare Verletzung einer Duldungs- und/oder Mitwirkungspflicht durch die Revisionswerberin nicht ableiten vergleiche VwGH 22.5.2019, Ra 2018/09/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170073.L04

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019170073_20200626L04