Verwaltungsgerichtshof
26.06.2020
Ra 2019/17/0073
Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wird der Revisionswerberin vorgeworfen, sie habe bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei die Durchführung von Testspielen dadurch nicht ermöglicht, "dass die Stromzufuhr zu allen sieben zu kontrollierenden Glücksspielgeräten unterbrochen wurde". Aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses geht damit nicht mit der erforderlichen Sicherheit hervor, dass die Revisionswerberin die Unterbrechung der Stromzufuhr bewirkt oder veranlasst habe. Bloß aus dem Umstand allein, dass die Stromzufuhr bei der Kontrolle unterbrochen war, lässt sich eine strafbare Verletzung einer Duldungs- und/oder Mitwirkungspflicht durch die Revisionswerberin nicht ableiten vergleiche VwGH 22.5.2019, Ra 2018/09/0171).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170073.L04