Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/17/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0246

Entscheidungsdatum

17.05.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0173 E 19. Mai 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH vom 27. Mai 2011, 2010/02/0231, sowie vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170246.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018170246_20190517L01

Rechtssatz für Ra 2018/17/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0246

Entscheidungsdatum

17.05.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde wird dem Revisionswerber vorgeworfen, dass die von ihm vertretene Gesellschaft das erste Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (Veranstalten) verwirklicht hätte. Durch welche konkrete Handlung dies geschehen wäre, ist dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt auch für das angefochtene Erkenntnis, das durch seine abweisende Entscheidung den Spruch des Straferkenntnisses - mit für den Revisionsfall nicht wesentlichen Modifikationen - übernommen hat. Ausreichende Feststellungen über die konkrete Tathandlung sind auch dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Die in der Begründung der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, wonach die vom Revisionswerber vertretene Gesellschaft Eigentümerin der bei der Kontrolle vorgefundenen betriebsbereiten Geräte gewesen sei, reicht noch nicht aus, die Veranstaltereigenschaft dieser Gesellschaft zu belegen. Es kann daher nicht überprüft werden, ob der Vorwurf der Verwirklichung des ersten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zu Recht erfolgte, zumal das LVwG im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung selbst von der Verwirklichung des dritten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG durch die vertretene Gesellschaft ausging, wodurch sich auch ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt. Das angefochtene Erkenntnis entspricht somit nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG. Es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170246.L01

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018170246_20190517L02