Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/17/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0145

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/17/0146

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt, die Strafsanktionsnorm jedoch trotz des fehlerhaften Abspruchs im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis nicht korrigiert. Damit belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts vergleiche z.B. VwGH 28.5.2018, Ra 2018/17/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170145.L01.1

Im RIS seit

11.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018170145_20180920L01

Rechtssatz für Ra 2018/17/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0145

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/17/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0021 E 15. November 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und gleichzeitig der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wieder gegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche VwGH 18.5.2016, Ra 2015/17/0029, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170145.L01

Im RIS seit

11.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018170145_20180920L02

Rechtssatz für Ra 2018/17/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0145

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/17/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0173 E 19. Mai 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Mit dem vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ist eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170145.L02

Im RIS seit

11.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018170145_20180920L03