Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §11;
SchPflG 1985 §12;
SchPflG 1985 §5;

Rechtssatz

Sowohl Paragraph 11, SchPflG 1985, der mit "Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht" betitelt ist, als auch Paragraph 12, legcit, dessen Überschrift "Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen" lautet, stellen Regelungen zur "Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht" (so die Überschrift zum Abschnitt C des SchPflG 1985) dar. Die Untersagung von häuslichem Unterricht und Anordnung der Schulpflichterfüllung an einer Schule iSd Paragraph 5, SchPflG 1985 durch das schulpflichtige Kind für ein Schuljahr ist somit unter dem Aspekt der Erfüllung der Schulpflicht durch das schulpflichtigec Kind zu betrachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J01

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J01

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb;
SchPflG 1985 §12 Abs1 Z2;
SchPflG 1985 §12;
SchPflG 1985 §5;

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, SchPflG 1985 regelt, dass die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden kann, wenn in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des PrivSchG 1962) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt. Weitere Voraussetzungen für den Besuch einer solchen Schule, insbesondere Genehmigungs- oder Anzeigepflichten, sieht Paragraph 12, SchPflG 1985 nicht vor. Auch ist dieser Regelung - anders als bei Absolvierung häuslichen Unterrichts - keine Pflicht zu entnehmen, beim Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, zum Nachweis des zureichenden Erfolgs jährlich eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG 1985 genannten entsprechenden Schule abzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J02

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J02

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §47;
PrivSchG 1962 §13 Abs1;
SchPflG 1985 §12 Abs1 Z2;
SchPflG 1985 §5;
VwRallg;
ZPO §292;

Rechtssatz

Gerade bei Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, kommt eine Gleichartigkeit iSd Paragraph 13, Absatz eins, PrivSchG 1962 mit öffentlichen Schulen nicht in Betracht, sodass die im letzten Satzteil des Paragraph 13, Absatz eins, PrivSchG 1962 normierte Rechtsfolge nicht eintreten kann. Dies ändert aber nichts daran, dass Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuchs ausstellen dürfen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausgestattet sind vergleiche Materialien zu Paragraph 13, PrivSchG 1962, ErläutRV 735 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 11). Gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen, was amtlich verfügt oder was darin bezeugt wurde, sie begründen also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017). Wenn daher dem schulpflichtigen Kind seitens einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ein Zeugnis über den Erfolg des Schulbesuchs für die erste Schulstufe in einem Schuljahr ausgestellt wurde, so ist dieser Schulbesuch an der betreffenden Privatschule aufgrund der diesem Zeugnis von Gesetzes wegen zukommenden Beweiskraft erwiesen, zumal keine konkreten Tatsachen angeführt werden, die die gesetzliche Vermutung des vollen Beweises als erschüttert erscheinen ließen.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J03

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J03

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §13 Abs1;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchPflG 1985 §12 Abs1;
SchPflG 1985 §5;

Rechtssatz

Kann ein schulpflichtiges Kind ein Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht über den Erfolg des Schulbesuchs vorweisen, so ist damit iSd Paragraph 12, Absatz eins, SchPflG 1985 jedenfalls die Erfüllung der Schulpflicht nachgewiesen, und zwar unabhängig davon, ob für dasselbe Schuljahr die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt und nicht untersagt worden war. Es kann dem SchPflG 1985 nämlich nicht entnommen werden, dass es eine nachträgliche Änderung der Art der Schulpflichterfüllung von vornherein ausschließen wollte. Maßgeblich ist vielmehr, ob mit der gewählten Alternative ein dem Gesetz entsprechender Nachweis der Schulpflichterfüllung gelingt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J04

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J04

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §13 Abs1;
SchPflG 1985 §11 Abs3;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchPflG 1985 §12 Abs1;
SchPflG 1985 §5 Abs1;
SchPflG 1985 §5;

Rechtssatz

Ein schulpflichtiges Kind unterliegt im Fall der anderweitigen Erfüllung der Schulpflicht nicht mehr dem Regime des häuslichen Unterrichts. Es ist daher unzulässig, dennoch die - ebenfalls zum Nachweis der Erfüllung der Schulpflicht konzipierte - Ablegung der Externistenprüfung iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 zu verlangen und mangels Nachweises deren Ablegung das schulpflichtige Kind zum Besuch einer in Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG 1985 genannten Schule zu verpflichten. Wurde die Schulpflicht schon auf andere Weise erfüllt, so hat Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 keinen Anwendungsbereich mehr. Hat nach dem Gesagten keine auf der Grundlage des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 fußende Anordnung der Schulpflichterfüllung im Sinn des Paragraph 5, legcit zu ergehen, so darf eine Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht für ein weiteres Schuljahr nicht ohne nähere Prüfung der Voraussetzungen dessen Gleichwertigkeit iSd Paragraph 11, Absatz 3, legcit erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J05

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J05

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6;
PrivSchG 1962 §13 Abs1;
SchPflG 1985 §11;
SchPflG 1985 §12;
SchPflG 1985 §5;
VwGG §39 Abs2 Z6;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, MRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,), weswegen von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J06

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J06