Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ro 2018/10/0004
Sowohl Paragraph 11, SchPflG 1985, der mit "Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht" betitelt ist, als auch Paragraph 12, legcit, dessen Überschrift "Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen" lautet, stellen Regelungen zur "Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht" (so die Überschrift zum Abschnitt C des SchPflG 1985) dar. Die Untersagung von häuslichem Unterricht und Anordnung der Schulpflichterfüllung an einer Schule iSd Paragraph 5, SchPflG 1985 durch das schulpflichtige Kind für ein Schuljahr ist somit unter dem Aspekt der Erfüllung der Schulpflicht durch das schulpflichtigec Kind zu betrachten.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J01