Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ro 2018/10/0004
Kann ein schulpflichtiges Kind ein Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht über den Erfolg des Schulbesuchs vorweisen, so ist damit iSd Paragraph 12, Absatz eins, SchPflG 1985 jedenfalls die Erfüllung der Schulpflicht nachgewiesen, und zwar unabhängig davon, ob für dasselbe Schuljahr die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt und nicht untersagt worden war. Es kann dem SchPflG 1985 nämlich nicht entnommen werden, dass es eine nachträgliche Änderung der Art der Schulpflichterfüllung von vornherein ausschließen wollte. Maßgeblich ist vielmehr, ob mit der gewählten Alternative ein dem Gesetz entsprechender Nachweis der Schulpflichterfüllung gelingt.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J04