Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ro 2018/10/0004
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, SchPflG 1985 regelt, dass die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden kann, wenn in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des PrivSchG 1962) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt. Weitere Voraussetzungen für den Besuch einer solchen Schule, insbesondere Genehmigungs- oder Anzeigepflichten, sieht Paragraph 12, SchPflG 1985 nicht vor. Auch ist dieser Regelung - anders als bei Absolvierung häuslichen Unterrichts - keine Pflicht zu entnehmen, beim Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, zum Nachweis des zureichenden Erfolgs jährlich eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG 1985 genannten entsprechenden Schule abzulegen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J02