Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0125

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0085 E 22. September 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Ein "regelmäßiger Aufenthalt" liegt dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Allein aus dem Umstand der Abwesenheit während eines Tages ist noch nicht der Schluss auf das Fehlen eines "regelmäßigen Aufenthaltes" an der Abgabestelle zu ziehen. Nur wenn der Empfänger längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen vergleiche E 22. Februar 2001, 2000/04/0170, 0171). Damit wird im Zustellgesetz dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass sich eine Person - etwa aufgrund der Ableistung des Präsenzdienstes - allenfalls über einen längeren Zeitraum nicht in ihrer Wohnung aufhält, da in einem derartigen Fall eine (Ersatz-) Zustellung an ihre Wohnung unter Umständen nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030125.L01

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030125_20190121L01

Rechtssatz für Ra 2018/03/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0125

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ob ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle vorliegt, hat das VwG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen vergleiche VwGH 22.9.2017, Ra 2017/02/0085, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030125.L02

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030125_20190121L02

Rechtssatz für Ra 2018/03/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0125

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Ersatzzustellung ist nur unter den in Paragraph 16, Absatz 2, des ZustG normierten Voraussetzungen zulässig vergleiche VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Ersatzempfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern darauf, ob die in Paragraph 16, Absatz 2, des ZustG normierten Voraussetzungen für den Ersatzempfänger tatsächlich gegeben sind vergleiche idS VwGH 17.12.1998, 95/06/0254, VwSlg. 15.053 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030125.L03

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030125_20190121L03

Rechtssatz für Ra 2018/03/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0125

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, bedarf es freilich zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides nach entsprechender Ergänzung des Ermittlungsverfahrens konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat und ob dabei die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, des ZustG für den Ersatzempfänger erfüllt wurden. Sollte eine Ersatzzustellung unzulässiger Weise erfolgt sein, bedarf es auch ergänzender Erhebungen darüber, ob und bejahendenfalls wann und in welcher Form dem Empfänger dieser Bescheid tatsächlich zugekommen ist, um beurteilen zu können, ob allenfalls eine Heilung der Zustellmängel gemäß Paragraph 7, des ZustG eingetreten ist vergleiche VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030125.L04

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030125_20190121L04

Rechtssatz für Ra 2018/03/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0125

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Stellte das VwG nicht fest, dass eine bestimmte Person Arbeitgeber oder Arbeitnehmer des Empfängers gewesen sei und ergibt sich aus der bekämpften Entscheidung ebenso wenig, dass diese Person an derselben Abgabestelle wie der Revisionswerber wohne, ist schon deshalb im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, ob für die in Rede stehende Ersatzzustellung die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG für den Ersatzempfänger vorgelegen haben. Eine allfällige Annahmebereitschaft eines Übernehmers (wie sie vorliegend offenbar bestand) vermag die genannten (alternativen) Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Halbsatz des ZustG für einen Ersatzempfänger nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030125.L05

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030125_20190121L05