Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zustellgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.03.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
ZustG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Zustellungen an Personen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben.
Schlagworte
Bundesheer, Präsenzdiener, Heeresangehöriger, Kommandant,
Militärliegenschaft
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR12060676
Alte Dokumentnummer
N41982172100