Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Zustellungen an Personen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben.

Schlagworte

Bundesheer, Präsenzdiener, Heeresangehöriger, Kommandant,
Militärliegenschaft

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12060676

Alte Dokumentnummer

N41982172100

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P15/NOR12060676

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