Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/09/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0001

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §983
GO Magistrat Linz 1999 §8 Abs3 Z3
Statut Linz 1992 idF 2012/001
Statut Linz 1992 §46
Statut Linz 1992 §46 Abs1 Z9
Statut Linz 1992 §78 Abs1 Z2
StGdBG OÖ 1956 §35 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In die Zuständigkeit des Gemeinderates fällt gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 9, Statut Linz 1992 unter anderem die Aufnahme und Gewährung von Darlehen. In einem solchen Fall wäre ein Gruppenleiter gehalten, ausgehend von Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, GO Magistrat Linz 1999 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, OÖ StGdBG 2002 die Zustimmung des Gemeinderates herbeizuführen. Bei der Beurteilung, ob ein Zinsswap ein Darlehen iSd Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 9, Statut Linz 1992 ist, sind im Zusammenhang mit Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, Statut Linz 1992 (Genehmigungspflicht der Landesregierung) und den dort enthaltenen Begriff "Darlehen", die im Statut Linz 1992 vor der Nov Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2012, ausdrücklich genannten Begriffe Darlehen und Darlehensverträge mangels jeglichen Hinweises, dass damit auch Zinsswaps gemeint sein könnten, nicht anders zu verstehen als nach Paragraph 983, ABGB vergleiche VwGH 26. April 2016, Ro 2015/09/0014, Ro 2016/09/0004). Nichts anderes gilt für den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 9, Statut Linz 1992 enthaltenen Darlehensbegriff. Schon im Hinblick auf die gleichen Wortfolgen wie in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, Statut Linz 1992 besteht kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Sichtweise bei der Beurteilung, ob ein Zinsswap als Darlehen anzusehen ist. Bei der Subsumtion des Abschlusses des Swap-Geschäftes unter Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 9, Statut Linz 1992 kommt es nicht darauf an, dass dem Gruppenleiter bewusst gewesen ist, dass für den Abschluss von "marktüblichen Finanztermingeschäften und Finanzterminkontrakten" zur Optimierung des Fremdfinanzierungsportfolios die Zustimmung des Gemeinderates gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 9, Statut Linz 1992 einzuholen ist bzw. bei ihm Bedenken aufkommen müssen, ob der Gemeinderatsbeschluss noch als Grundlage für den Abschluss des Swap-Geschäftes herangezogen werden kann. Ausgehend von der taxativen Aufzählung in Paragraph 46, legcit. hätte sich das VwG mit den dort normierten Tatbestandserfordernissen beschäftigen müssen, die eine Zustimmung des Gemeinderates vorsehen, wie im Fall der Ziffer 9,, ob mit dem Abschluss eines Zinsswap tatsächlich ein Darlehen aufgenommen wurde. Hinzu kommt, dass erst durch die Oö Gemeinderechtsnovelle 2012 Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2012,) derartige Finanzgeschäfte ausdrücklich erfasst sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090001.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017090001_20180920L01

Rechtssatz für Ra 2017/09/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0001

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/06 Konsumentenschutz

Norm

ABGB §983
DaKRÄG 2010
Statut Linz 1992 idF 2012/001
Statut Linz 1992 §46 Abs1 Z9
Statut Linz 1992 §58
Statut Linz 1992 §78 Abs1 Z2
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/09/0014 E 26. April 2016 RS 9

Stammrechtssatz

Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben vergleiche E 12. September 1979, 255/79; E 24. November 2006, 2006/02/0235). Den Begriffen Darlehen und Darlehensvertrag im Statut Linz 1992 vor der Nov Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2012, ist keine andere Bedeutung zuzumessen gewesen als nach der seit Jahrzehnten in Paragraph 983, ABGB verankerten Definition. Der Hinweis darauf, dass bis zum Inkrafttreten des Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetzes nur Realkontrakte erfasst waren, ist nicht ausreichend, um aufzuzeigen, dass es einem Normunterworfenen zumutbar gewesen wäre, die im Statut Linz 1992 vor der Nov Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2012, ausdrücklich genannten Begriffe Darlehen und Darlehensverträge mangels jeglichen Hinweises, dass damit auch Zinsswaps gemeint sein könnten, anders zu verstehen als nach Paragraph 983, ABGB. Unter einem Zinsswap ist ein Zinsderivat zu verstehen, bei dem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Der gegenständliche Zinsswap wurde zur Absicherung gegen steigende Zinsen geschlossen. Selbst wenn man - über die Definition des Paragraph 983, ABGB hinausgehend - unter dem Begriff des "Darlehens" vom Regelungszweck der Überwachung der Verschuldung her auch Kreditaufnahmen oder gleichzuhaltende Geschäfte verstehen wollte, so wären diese von Maßnahmen zur Verringerung damit einhergehender Risiken (hier des Risikos steigender Zinsen) grundsätzlich zu unterscheiden. Derartige Finanzgeschäfte sind erst durch die OÖ Gemeinderechtsnovelle 2012 Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2012,) ausdrücklich erfasst.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090001.L02

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017090001_20180920L02