Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2017/02/0078
Entscheidungsdatum
20.10.2017
Index
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs2 idF 2012/009
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 lita idF 2012/009
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/17/0415 E 28. Juni 2016 RS 3
Stammrechtssatz
Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl RIS-Justiz RS0118755), entzieht sich die Vermittlungstätigkeit selbst einer gesetzlichen Definition, weil die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich ist jedoch, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potenzielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen.Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche RIS-Justiz RS0118755), entzieht sich die Vermittlungstätigkeit selbst einer gesetzlichen Definition, weil die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich ist jedoch, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potenzielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020078.L02
Im RIS seit
06.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021
Dokumentnummer
JWR_2017020078_20171020L02