Das VwG zog in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel die Bestimmung des § 41a Abs. 9 NAG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 (diese regelte die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK) heran, die im Hinblick auf die Antragstellung im Februar 2014 nicht mehr anzuwenden war (§ 81 Abs. 23 NAG 2005 setzt ein am 31. Dezember 2013 bei der Behörde anhängiges Verfahren voraus). Indem das VwG eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) geltende Fassung einer gesetzlichen Bestimmung herangezogen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Das VwG zog in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel die Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (diese regelte die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK) heran, die im Hinblick auf die Antragstellung im Februar 2014 nicht mehr anzuwenden war (Paragraph 81, Absatz 23, NAG 2005 setzt ein am 31. Dezember 2013 bei der Behörde anhängiges Verfahren voraus). Indem das VwG eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) geltende Fassung einer gesetzlichen Bestimmung herangezogen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.