Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0040

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Niederösterreich

Norm

PolStG NÖ 1975 §1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0013 B 18. Februar 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030040.L01

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030040_20150909L01

Rechtssatz für Ra 2015/03/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0040

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §364 Abs2;
PolStG NÖ 1975 §1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Hinblick auf Paragraph eins, Litera a, NÖ PolStG 1975 ist entscheidend, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von unbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach Ö-Normen und Flächenwidmungen zu finden vergleiche das E vom 15. Juni 1987, 85/10/0105; vergleiche zum Abstellen auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, nicht aber auf die Widmung einer Liegenschaft auch das E vom 11. September 2013, 2012/02/0044, zur Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung durch einen Veranstaltungsbetrieb; vergleiche im Übrigen zur Frage der Ortsüblichkeit von Geräuschimmissionen im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bei der Haltung von Hühnern und Hähnen das Urteil des OGH vom 12. Juni 2012, 4 Ob 99/12f, in dem ebenfalls festgehalten wird, dass Flächenwidmungspläne in diesem Zusammenhang nur eine Indizfunktion für die im betreffenden Raum tatsächlich bestehenden Verhältnisse haben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030040.L02

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030040_20150909L02