Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ra 2015/03/0040
Im Hinblick auf Paragraph eins, Litera a, NÖ PolStG 1975 ist entscheidend, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von unbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach Ö-Normen und Flächenwidmungen zu finden vergleiche das E vom 15. Juni 1987, 85/10/0105; vergleiche zum Abstellen auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, nicht aber auf die Widmung einer Liegenschaft auch das E vom 11. September 2013, 2012/02/0044, zur Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung durch einen Veranstaltungsbetrieb; vergleiche im Übrigen zur Frage der Ortsüblichkeit von Geräuschimmissionen im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bei der Haltung von Hühnern und Hähnen das Urteil des OGH vom 12. Juni 2012, 4 Ob 99/12f, in dem ebenfalls festgehalten wird, dass Flächenwidmungspläne in diesem Zusammenhang nur eine Indizfunktion für die im betreffenden Raum tatsächlich bestehenden Verhältnisse haben).