Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/22/0087

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/22/0087

Entscheidungsdatum

27.10.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - In der hg. Rechtsprechung wurde die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde angenommen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 21. April 2006, Zl. AW 2006/04/0008, und vom 9. September 2013, Zl. AW 2013/07/0025, jeweils mwN). Diese Judikatur lässt sich auf Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung ("Revisionsmodell") in Bezug auf Revisionen der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde übertragen. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses (hier: Beschlusses) in die Wirklichkeit zu verstehen. Der Revisionswerber und Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, Zl. AW 2013/07/0059). Dem Aufschiebungsantrag war schon auf Grund der fehlenden, ausreichend konkreten, Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles nicht stattzugeben. Mit dem Vorbringen der Antragstellerin (Bezirkshauptmannschaft), dass die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für andere ähnliche Erstantragsverfahren nach dem NAG gelten würde und in Entsprechung der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, wird keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dargetan. Von einer Bindung in ähnlichen Fällen kann nicht ausgegangen werden. Die Revisionswerberin (Bezirkshauptmannschaft) hat lediglich in hypothetischer Form auf möglicherweise eintretende problematische Auswirkungen eines im zweiten Rechtsgang von ihr selbst als Erstbehörde zu erlassenden, allenfalls bewilligenden Bescheides hingewiesen vergleiche den hg. Beschluss vom 9. September 2013, Zl. AW 2013/07/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220087.L01

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2014220087_20141027L01

Rechtssatz für Ra 2014/22/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/22/0087

Entscheidungsdatum

27.01.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014;
VwRallg;

Rechtssatz

In einem Übergangsfall können allfällige, sich aus dem VwGVG 2014 ergebende Einschränkungen hinsichtlich des Prüfungsumfanges und der Entscheidungsbefugnis des VwG, die an Verfahrenshandlungen anknüpfen, die vor Inkrafttreten des VwGVG 2014 gesetzt wurden, nicht ohne weiteres zum Tragen kommen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220087.L01

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2014220087_20150127L01

Rechtssatz für Ra 2014/22/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/22/0087

Entscheidungsdatum

27.01.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus Paragraph 27, VwGVG 2014 kann sich nur eine Einschränkung des Prüfungsauftrages für das VwG, nicht aber eine solche seiner Entscheidungsbefugnis ergeben. Es ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die VwG gesetzlich festgelegt (Hinweis E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Die nach Paragraph 28, VwGVG 2014 von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; E 27. August 2014, Ro 2014/05/0062; E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Wurden zur Begründung des angefochtenen Zurückverweisungsbeschlusses keine krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken der Behörde herangezogen, sondern sah sich das VwG lediglich aufgrund der Antragsformulierung im Beschwerdeschriftsatz nicht berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden, so wäre eine solche Aufhebung und Zurückverweisung jedoch nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220087.L02

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2014220087_20150127L02