Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/19/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/19/0145

Entscheidungsdatum

28.04.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0076 E 21. Oktober 2014 RS 11

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund des Paragraph 17, VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung iSd Paragraph 58, AVG zu begründen vergleiche Absatz 2, dieser Bestimmung). Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 20. März 2014, 2012/08/0024, und E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190145.L01

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2014190145_20150428L01

Rechtssatz für Ra 2014/19/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/19/0145

Entscheidungsdatum

28.04.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Im Rahmen einer Wahrunterstellung ist es erforderlich, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Sachverhaltsvorbringens ausgegangen wurde (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069 und E das E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190145.L02

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2014190145_20150428L02

Rechtssatz für Ra 2014/19/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/19/0145

Entscheidungsdatum

28.04.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §58;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

Rechtssatz

Mangelt es der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung an maßgeblichen Länderfeststellungen als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers (Hinweis E vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0108, mwN), legt das Bundesverwaltungsgericht die Gründe für seine Entscheidung nicht in einer für den VwGH nachvollziehbaren Weise dar. Mit dem Verweis auf die diesbezüglichen (sich nur auf bis zum Jahr 2011 geschaffenen Quellen gründenden) Feststellungen des verwaltungsbehördlichen Bescheides und der Anmerkung, diese würden sich mit dem Amtswissen decken, kommt das Bundesverwaltungsgericht seiner Begründungspflicht jedenfalls nicht nach.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190145.L03

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2014190145_20150428L03