Aus § 2 Abs. 2 Z. 1 EAVG folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass Gegenstand der Entscheidung über die Energieabgabenvergütung der diesbezügliche (ein Kalender- oder Wirtschaftsjahr umfassende) Antrag des Vergütungsberechtigten ist. Über diesen hat die Behörde mit Bescheid abzusprechen; der Antrag und die sich daraus ergebende Vergütungssumme sind sohin "Sache" des Verfahrens vor der Abgabenbehörde erster Instanz. Auch im vorliegenden Beschwerdefall hat die Abgabenbehörde erster Instanz inhaltlich - wenngleich abschlägig - über den Antrag auf Energieabgabenvergütung abgesprochen, wogegen sich die Berufung der Antragsteller richtete. "Sache" des Berufungsverfahrens war somit das (auch nur teilweise) Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruches auf Energieabgabenvergütung. Die belangte Behörde (die Berufungsbehörde) war daher nicht gehindert, dem Gebot des § 289 Abs. 2 erster Satz BAO, nämlich - außer in den Fällen des Abs. 1 - immer in der Sache selbst zu entscheiden, nachzukommen. Da die belangte Behörde dies - ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - unterlassen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid insoweit als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Aus Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, EAVG folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass Gegenstand der Entscheidung über die Energieabgabenvergütung der diesbezügliche (ein Kalender- oder Wirtschaftsjahr umfassende) Antrag des Vergütungsberechtigten ist. Über diesen hat die Behörde mit Bescheid abzusprechen; der Antrag und die sich daraus ergebende Vergütungssumme sind sohin "Sache" des Verfahrens vor der Abgabenbehörde erster Instanz. Auch im vorliegenden Beschwerdefall hat die Abgabenbehörde erster Instanz inhaltlich - wenngleich abschlägig - über den Antrag auf Energieabgabenvergütung abgesprochen, wogegen sich die Berufung der Antragsteller richtete. "Sache" des Berufungsverfahrens war somit das (auch nur teilweise) Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruches auf Energieabgabenvergütung. Die belangte Behörde (die Berufungsbehörde) war daher nicht gehindert, dem Gebot des Paragraph 289, Absatz 2, erster Satz BAO, nämlich - außer in den Fällen des Absatz eins, - immer in der Sache selbst zu entscheiden, nachzukommen. Da die belangte Behörde dies - ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - unterlassen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid insoweit als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.