Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/09/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/09/0166

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §5 Abs5 idF 1978/167;
DMSG 1923 §5 idF 1978/167;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0144 E 11. März 2011 RS 2

Stammrechtssatz

In seinen E VfSlg 9189 aus 1981, und E 11019 aus 1986, hat der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Paragraph eins und Paragraph 5, des Denkmalschutzgesetzes in der damals geltenden Fassung gepflogen, im Hinblick darauf, dass diese im Zusammenhalt mit der im Gesetz auf die unbedingt notwendigen Erhaltungsmaßnahmen beschränkte Erhaltungspflicht den Wesensgehalt des in Artikel 5, StGG gewährleisteten Rechts nicht verletzten. Im zweitgenannten E hat der VfGH aber ausgeführt, dass Paragraph 5, DMSG 1923 in der Fassung 167 aus 1978, dem Gleichheitsgebot widerspräche, wenn die Behörde die Genehmigung zur Zerstörung eines Denkmals auch dann versagen könnte, wenn dem Antragsteller die Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. Paragraph 5, Absatz eins, des Gesetzes sieht aber vor, dass der Antragsteller den Nachweis wirtschaftlicher Härte erbringen kann, worauf festzustellen ist, welche Kosten dem Eigentümer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und allenfalls zu erlangender Zuschüsse (Paragraph 5, Absatz 5, legcit) zugemutet werden könnten. Die Behörde ist daher nach dem Gesetz verpflichtet, die wirtschaftliche Zumutbarkeit ihrer Anordnung zu prüfen (Hinweis E VfGH VfSlg. 7759 aus 1976,). Bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des VfGH sohin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten - auch eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung muss somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in das Eigentum stehen: Es muss zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist vergleiche VfSlg 17071 aus 2003, und 17817 aus 2006,). Diese Grundsätze sind bei der Auslegung und Anwendung Paragraph 5, DMSG 1923 zu beachten. Auf ähnliche Weise hat der EGMR ausgeführt, dass Eigentumsbeschränkungen zum Zweck des Denkmalschutzes im Licht des Artikel eins, 1. ZP MRK dann gerechtfertigt sind, wenn ein angemessener Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und jenen des Schutzes der Rechte des Einzelnen besteht(vgl. B EGMR 1. Dezember 2005 im Fall Scea Ferme de Fresnoy v. France, Nr. 61093/00). Es muss eine vernünftige Beziehung der Verhältnismäßigkeit zwischen den mit der Eigentumsbeschränkung verfolgten angewendeten Mitteln und den verfolgten Zielen gegeben sein. Bei dieser Beurteilung ist eine umfassende Prüfung der verschiedenen beteiligten Interessen anzustellen vergleiche Urteil EGMR 29. März 2007 im Fall Debelianovi c. Bulgarie, Nr. 61951/00). Eine umfassende Berücksichtigung der von einer Unterschutzstellung berührten Interessen des betroffenden Eigentümers erfolgt sowohl nach der Rechtsprechung des VwGH als auch jener des VfGH erst im Verfahren betreffend die Zerstörung oder Veränderung eines unter Schutz gestellten Denkmals gemäß Paragraph 5, DMSG 1923, dort ist sie aber auch geboten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090166.X01

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2011090166_20120322X01

Rechtssatz für 2011/09/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/09/0166

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0014 E 22. Juni 2005 VwSlg 16648 A/2005 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, inhaltlich verändert. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle, 1769 Blg. NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 48, ergibt sich, dass bei Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen. Dass eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nur im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erteilt werden könnte, ist aus Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nicht abzuleiten. Es kommt demnach nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals an, für die u.a. die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr das Überwiegen der für die Zerstörung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090166.X02

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2011090166_20120322X02

Rechtssatz für 2011/09/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/09/0166

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0144 E 11. März 2011 RS 4 (Hier: Die Forderung nach einer Aufgabe der Eigentümereigenschaft durch Verkauf des Objektes geht über diesen Grundsatz hinaus.)

Stammrechtssatz

Aus der Rechtsprechung des VfGH vergleiche E VfGH VfSlg 9189 aus 1981,; E VfSlg 11019 aus 1986,; E VfSlg 7759 aus 1976,; E VfSlg 17071 aus 2003, und E VfSlg 17817 aus 2006,), des EGMR vergleiche B EGMR 1. Dezember 2005 im Fall Scea Ferme de Fresnoy v. France, Nr. 61093/00; Urteil EGMR 29. März 2007 im Fall Debelianovi c. Bulgarie, Nr. 61951/00) und der nunmehrigen Fassung des Paragraph 5, DMSG 1923 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,) folgt, dass die Versagung einer Zerstörung oder Veränderung gemäß Paragraph 5, DMSG 1923 daher nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, soweit bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes überwiegt und der zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Denkmalschutzes vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter geht als dies zur Erreichung dieses Regelungszieles notwendig ist. In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen mit einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder der Erhalt öffentlicher Mittel für die Erhaltung; die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090166.X03

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2011090166_20120322X03

Rechtssatz für 2011/09/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/09/0166

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs5;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §5 Abs1;
DMSG 1923 §5 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/09/0312 E 24. März 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die verschiedenen Tatbestände, die in Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 geregelt werden, ist zu differenzieren, ob der erste Fall ("durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (Paragraph 5, Absatz eins,) zerstört oder verändert") oder der zweite Fall ("aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung") vorliegt. In beiden Fällen ist hinsichtlich des Zustandes des Objektes zum Zeitpunkt der Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides und der Frage, ob in diesem Zeitpunkt Schutzwürdigkeit im Sinne des Paragraph eins, DMSG 1923 (die nach dessen Absatz 5, unter "Bedachtnahme auf wissenschaftliche Forschungsergebnisse" zu beurteilen ist) vorlag, die Wirkung ne bis in idem gegeben. Es ist dabei unbeachtlich, aus welchen Gründen der Unterschutzstellungsbescheid in Rechtskraft erwuchs. Dies bedeutet für den ersten Fall (Veränderung oder Zerstörung), dass nur solche Änderungen zu beachten sind, die nach der Unterschutzstellung stattgefunden haben (Hinweis 18. Dezember 2001, 2001/09/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090166.X04

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2011090166_20120322X04

Rechtssatz für 2011/09/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/09/0166

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §5 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/09/0312 E 24. März 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Eine wissenschaftliche Neubewertung" iSd Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 ist dann anzunehmen, wenn sich der Stand der Wissenschaft in Bezug auf die Bewertung des geschützten Objektes geändert hat. Es ist zwar das gesamte Objekt einer neuen Prüfung zugänglich (diesbezüglich entspricht die abweichende Ansicht der belangten Behörde nicht dem Gesetz), es ist allerdings gegenüber der Bewertung zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in qualifizierter Weise darzulegen, weshalb im jetzigen Zeitpunkt infolge einer Änderung des Standes der Wissenschaft keine Schutzwürdigkeit mehr vorliegt (arg.: "jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden ..., verloren haben"). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Behörde im Falle eines Antrages auf Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 nur mit Gründen auseinandersetzen muss, die von den Parteien vorgebracht und nachgewiesen werden konnten. Dabei genügen nicht bloße, wenn auch in Form eines Gutachtens erstattete Äußerungen. Eine "wissenschaftliche Neubewertung" iSd Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 wird nur anzunehmen sein, wenn von den Parteien Erkenntnisse vorgelegt werden bzw. solche offenkundig sind, in denen die Änderung des Standes der Wissenschaft bezogen auf das unter Schutz gestellte Objekt "lege artis" (das heißt, in wissenschaftlicher Arbeitsweise unter Befassung mit der Fachliteratur) nachgewiesen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090166.X05

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2011090166_20120322X05