Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/09/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18075 A/2011

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/09/0241

Entscheidungsdatum

11.03.2011

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §31 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz DMSG 1923 ermächtigt die Behörde, geeignete Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung der Gefahr der Zerstörung, Veränderung oder Veräußerung eines Denkmals zu treffen. Diese Bestimmung enthält demnach eine umfassende Ermächtigung zur Ergreifung verschiedener Arten von Maßnahmen, die sich nicht notwendigerweise gegen den Eigentümer des Denkmals richten. Entscheidend ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr geeignet und unter Berücksichtigung einer allfälligen Eingriffswirkung in Grundrechte verhältnismäßig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090241.X01

Im RIS seit

28.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2010090241_20110311X01

Rechtssatz für 2010/09/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18075 A/2011

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/09/0241

Entscheidungsdatum

11.03.2011

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §31 Abs1;
DMSG 1923 §4 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0015 E 30. Juni 2004 VwSlg 16396 A/2004 RS 3

Stammrechtssatz

In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG definiert der Gesetzgeber eine gegen den Denkmaleigentümer im Rahmen von Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz DMSG durchsetzbare denkmalspezifische Pflicht zur Erhaltung vergleiche zu diesem Begriff Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz DMSG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090241.X02

Im RIS seit

28.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2010090241_20110311X02

Rechtssatz für 2010/09/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18075 A/2011

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/09/0241

Entscheidungsdatum

11.03.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §30 Abs3;
DMSG 1923 §4 Abs1 Z2 idF 1999/I/170;
DMSGNov 1999;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG 1923 definierte Zumutbarkeit zur Ergreifung von Instandhaltungsmaßnahmen ist zufolge Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz DMSG 1923 auch für die Pflicht zur Beseitigung von Schäden maßgebend. Diese Bestimmung soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,, abermals klarstellen, "dass das DMSG 1923 keine eigentliche Erhaltungspflicht des Eigentümers kennt" vergleiche Erläuterungen 1769 der Blg. NR römisch zwanzig GP, S. 63).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090241.X03

Im RIS seit

28.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2010090241_20110311X03

Rechtssatz für 2010/09/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18075 A/2011

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/09/0241

Entscheidungsdatum

11.03.2011

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §31 Abs1;
DMSG 1923 §4 Abs1 Z2 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0015 E 30. Juni 2004 VwSlg 16396 A/2004 RS 4 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem DMSG ist für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers kein anderer Maßstab als der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG genannte zu erkennen. Eine über die dort (durch das Erfordernis keiner oder nur geringer Geldmittel) gezogene Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Erhaltungspflicht des Eigentümers ist demnach im DMSG nicht vorgesehen. Die nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz DMSG dem Eigentümer auf dessen eigene Kosten aufzutragenden Maßnahmen finden somit ihre Grenze in der durch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG definierten Zumutbarkeit (hier: die mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin aufgetragenen Maßnahmen erfordern mehr als nur geringe Geldmittel). Die Behörde kann zwar gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DMSG eine Maßnahme wie die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete treffen, aber nur dann, wenn die Kosten dieser Maßnahme dem Verpflichteten von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090241.X04

Im RIS seit

28.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2010090241_20110311X04

Rechtssatz für 2010/09/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18075 A/2011

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2010/09/0241

Entscheidungsdatum

11.03.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §31 Abs1;
DMSG 1923 §4 Abs1 Z2 idF 1999/I/170;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG 1923 stellt ab auf die Unterlassung von unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung keine oder geringe Geldmittel erfordern würden, sondern es ist dabei ein längerer Zeitraum (wie hier: zumindest seit der Unterschutzstellung im erstinstanzlichen Verfahren) in die Betrachtung einzubeziehen. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der aufgetragenen Maßnahmen ist ebenso zu berücksichtigen, dass sie offenkundig zum Teil auch durch die Untätigkeit des Eigentümers des Gebäudes seit der Unterschutzstellung erforderlich wurden. Es handelt sich hier um solche Maßnahmen, die jeder durchschnittlich sorgfältige Eigentümer aus eigenem Antrieb laufend durchführen würde. Solche Maßnahmen sind dem Eigentümer des Denkmals auch jedenfalls zumutbar. Der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz DMSG 1923 ist erfüllt. (Hier: Aufgetragene Maßnahmen eröffnen die Möglichkeit, mit gelinderen Mitteln, dem Sicherungsauftrag wirksam nachkommen zu können; selbst beim geringen Erfordernis von zu beschaffenden Baumaterialien wird die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG 1923 gezogene Zumutbarkeitsgrenze für die Denkmaleigentümerin nicht überschritten - dabei kommt nicht darauf an, ob dazu Dachziegel oder auch Plastikplanen bereits vorhanden sind; voraussichtliche Gesamtkosten von EUR 11.800,20 erzeugen keine Zweifel an der Vorschreibung von angemessenen und der Denkmaleigentümerin zumutbaren Maßnahmen.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090241.X05

Im RIS seit

28.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2010090241_20110311X05

Rechtssatz für 2010/09/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18075 A/2011

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2010/09/0241

Entscheidungsdatum

11.03.2011

Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
DMSG 1923 §31 Abs1;
DMSG 1923 §37;
DMSG 1923 §4 Abs1 Z2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Besteht hinsichtlich eines bestimmten Bauwerkes ein rechtskräftiger Abbruchauftrag der Bauoberbehörde, der vor Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides ergangen ist, so wurde die für dieses Gebäude maßgebliche Rechtslage mit dem Unterschutzstellungsbescheid durch das Eintreten der mit der Unterschutzstellung verbundenen Rechtsfolgen insbesondere des Paragraph 4, DMSG 1923 (Verbot der Zerstörung und jeder Veränderung des Bestandes, der überlieferten Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung) sowie der Unrechtsfolgen des Paragraph 37, DMSG 1923 geändert, die Rechtswirkungen des baurechtlichen Beseitigungsauftrages wurden insoferne verdrängt vergleiche E 28. Jänner 1963, 2182/61, VwSlg 5949). In baurechtlicher Hinsicht steht es dem Eigentümer eines Bauwerkes auch bei Vorliegen eines Abbruchauftrages grundsätzlich frei, das Gebäude - falls erforderlich nach Einholung einer entsprechenden Baubewilligung - zu sanieren vergleiche E 15. September 1987, 83/05/0198; E 17. Juni 2003, 2002/05/1200).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090241.X06

Im RIS seit

28.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2010090241_20110311X06