Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2011

Geschäftszahl

2010/09/0241

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz DMSG 1923 ermächtigt die Behörde, geeignete Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung der Gefahr der Zerstörung, Veränderung oder Veräußerung eines Denkmals zu treffen. Diese Bestimmung enthält demnach eine umfassende Ermächtigung zur Ergreifung verschiedener Arten von Maßnahmen, die sich nicht notwendigerweise gegen den Eigentümer des Denkmals richten. Entscheidend ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr geeignet und unter Berücksichtigung einer allfälligen Eingriffswirkung in Grundrechte verhältnismäßig sind.