Verwaltungsgerichtshof
11.03.2011
2010/09/0241
GRS wie 2004/09/0015 E 30. Juni 2004 VwSlg 16396 A/2004 RS 4 (hier ohne letzten Satz)
Aus dem DMSG ist für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers kein anderer Maßstab als der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG genannte zu erkennen. Eine über die dort (durch das Erfordernis keiner oder nur geringer Geldmittel) gezogene Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Erhaltungspflicht des Eigentümers ist demnach im DMSG nicht vorgesehen. Die nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz DMSG dem Eigentümer auf dessen eigene Kosten aufzutragenden Maßnahmen finden somit ihre Grenze in der durch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG definierten Zumutbarkeit (hier: die mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin aufgetragenen Maßnahmen erfordern mehr als nur geringe Geldmittel). Die Behörde kann zwar gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DMSG eine Maßnahme wie die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete treffen, aber nur dann, wenn die Kosten dieser Maßnahme dem Verpflichteten von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden (ausführliche Begründung im E).