Verwaltungsgerichtshof
11.03.2011
2010/09/0241
Die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG 1923 definierte Zumutbarkeit zur Ergreifung von Instandhaltungsmaßnahmen ist zufolge Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz DMSG 1923 auch für die Pflicht zur Beseitigung von Schäden maßgebend. Diese Bestimmung soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,, abermals klarstellen, "dass das DMSG 1923 keine eigentliche Erhaltungspflicht des Eigentümers kennt" vergleiche Erläuterungen 1769 der Blg. NR römisch zwanzig GP, S. 63).